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OGH zur „Manifestationspflicht“ von Banken gegenüber Kunden

Der Oberste Gerichtshof hat erstmals Recht gesprochen zu der Frage, wie weit die „Manifestationspflicht“ eines Kreditinstituts – also die Pflicht zur Preisgabe von Informationen gegenüber seinen Kunden bzw. Erben – in die Vergangenheit zurückreicht. Anders als die Vorinstanzen nimmt der OGH die Kreditinstitute hier stärker in die Pflicht.
Von Redaktion
27. März 2012

Der Fall ist heikel: Der Kläger ist Alleinerbe einer 2009 verstorbenen Kundin der beklagten Sparkasse. Die kinderlose Erblasserin hatte sich im Jahr 2001 entschlossen, ins Altersheim zu übersiedeln und ihre Liegenschaften zu verkaufen, und dem Kläger, einem Verwandten, mitgeteilt, dass er das Geld bekommen werde. Mit einem Schenkungsvertrag vom 7. 6. 2002 wurde allerdings ein Sparbuch der Erblasserin auf den Filialleiter der beklagten Sparkasse übertragen.  

Mit seiner Klage begehrte der Erbe unter anderem die Rechnungslegung der Sparkasse über sämtliche Konten und Wertpapierdepots der Erblasserin sowie über sämtliche Barauszahlungen durch Benennung der jeweiligen Geldempfänger u.a. auch für die Zeit vor dem 1. 1. 2003. Der Kläger berief sich auf Art 42 EGZPO (zivilrechtliche Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens oder von Schulden).

Die Sparkasse wandte unter anderem ein, dass sie die Aufbewahrung von Belegen und Kontoauszügen für die Zeit vor dem 1. 1. 2003 ausgelagert hat. Unklar dabei war, ob auch die Gesellschaft, an die diese Aufgabe ausgelagert wurde, nicht mehr über die relevanten Daten verfügt.

Der OGH hat die Klage, anders als die Vorinstanzen, nicht abgewiesen, aber auch nicht darüber entschieden, sondern für weitere Feststellungen an die Erstinstanz zurückverwiesen.

Die Richter halten jedoch fest:

Zu den Aufbewahrungspflichten

Die Manifestationspflicht eines Kreditinstituts gegenüber seinem Kunden orientiert sich an den Aufbewahrungspflichten nach § 212 UGB bzw. § 132 BAO. Um festzustellen, ob über diese Bestimmungen hinaus längere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen, müssen die vertraglichen Vereinbarungen im konkreten Anlassfall geprüft werden.

Zum Verdachtsfall verheimlichten Vermögens

Die Schenkung größerer Vermögenswerte von Bankkunden zugunsten eines sie betreuenden Mitarbeiters der Bank muss mit besonderer Sorgfalt dokumentiert und auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Bankkunden nachgewiesen werden. Hier kommt Art42 zweiter Fall EGZPO zum Tragen (Verdachtsfall der Verheimlichung von Vermögen).

Zu „ausgelagerten Datensätzen“

In Zusammenhang mit der „Auslagerung“ der Kontodaten verwies der OGH darauf, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rechnungslegung auch auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Verpflichtungen der Dienstleister iSd § 11 DSG Bedacht zu nehmen ist, wonach der Dienstleister nicht nur bei der Erfüllung allfälliger Auskunftsbegehren Unterstützung zu bieten hat, sondern auch nach Beendigung der Dienstleistung die Daten dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten hat.

(LexisNexis Rechtsnews, kp)

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