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Abweisung der EGMR-Beschwerden im Fall Elsner

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute sechs Beschwerden von Helmut Elsner abgewiesen, in denen sich dieser gegen die Länge der Untersuchungshaft und eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch politische und mediale Vorverurteilung wandte.
Von Redaktion
24. Mai 2011

Länge der Untersuchungshaft

Der Entscheidung liegen sechs Beschwerden von Helmut Elsner aus dem Zeitraum von April 2007 bis Juli 2008 zugrunde. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu beurteilende U-Haft betrug 1 Jahr, 3 Monate und 8 Tage und endete im Mai 2008 mit der ersten Verurteilung von Helmut Elsner.

Gegen die Länge der U-Haft wandte er sich unter Berufung auf Art 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der das „Recht auf Freiheit und Sicherheit“ garantiert. Der EGMR konnte jedoch keine Verletzung dieser Bestimmungen feststellen:

Einerseits war die gesamte Länge der U-Haft jeweils durch gerichtliche Anordnung autorisiert und stand mit den maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung im Einklang.

Andererseits lagen auch genügend Verdachtsgründe für eine strafbare Handlung vor. Außerdem haben die österreichischen Gerichte die Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gründlich untersucht und wiederholt beurteilt, ob weiterhin Fluchtgefahr besteht. Der EGMR stimmt mit den österreichischen Gerichten auch dahingehend überein, dass die erforderliche intensivmedizinische Pflege nach seiner Operation die Fluchtgefahr nicht an sich beseitigt hat.

Nach Ansicht des EGMR ist den österreichischen Gerichten auch keine Nachlässigkeit bei der Prozessführung vorzuwerfen: Im Hinblick auf die Komplexität der Anklage , die Anzahl der Angeklagten, die Notwendigkeit der Einholung von Sachverständigengutachten und die mehr als 100 Verhandlungstage zwischen dem Prozessbeginn im Juli 2007 und dem ersten Urteil im Mai 2008, war die U-Haft nicht als zu lang zu beurteilen.

Mediale Vorverurteilung

Das Argument einer Verletzung der Unschuldsvermutung durch die medial verbreitete Vorverurteilung von Helmut Elsner durch verschiedene Politiker scheiterte schon daran, dass er die diesbezüglichen innerstaatlichen Rechtsbehelfe, va nach dem Mediengesetz, nicht ausgeschöpft hatte.  Dass ihm dies wegen seiner Anhaltung in U-Haft nicht möglich gewesen wäre, erschien dem EGMR nicht nachvollziehbar.

Link zur Pressemitteilung des EGMR

(LexisNexis Redaktion)  

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