OGH zu Versicherungen: Infarkt kann Unfallfolge sein
05. Dezember 2019
Nach der Bedingungslage sind vom Versicherungsschutz Unfälle umfasst, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt werden; Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge.
Bei der Klägerin kam es bei einem Sturz zur Dissektion der arteria carolis interna links und dadurch bedingt zu einem Mediateilinfarkt links. Als Folge des Unfalls erlitt die Klägerin eine dauernde Invalidität von 51,5%.
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.
Die Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel gehört als Folgenklausel zu den Unfallfolgen-Ausschlüssen. Sie ist vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Leistungsversprechens zu sehen, dass der Versicherer Versicherungsleistungen für die durch den Unfall eingetretenen Folgen erbringt. Es ist keinesfalls selbstverständlich, einem Herzinfarkt/Schlaganfall schlechthin die Eigenschaft abzusprechen als Unfallfolge gelten zu können, weil Folgenklauseln im Allgemeinen nur den Zweck haben, zu verhindern, dass der Versicherer Unfallfolgen tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären.
Der sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch, selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jede Mitwirkung eines degenerativen Gebrechens undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Weblink
Volltext der Entscheidung (OGH, 7 Ob 113/19x, 23.10.2019)
(Quelle: OGH)
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