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Klage gegen Bank: OGH kassiert unzulässige Vertragsklauseln

Der Oberste Gerichtshof lehnt eine zu weitgehende Übertragung von Sicherheitspflichten auf Bankkunden bei der Nutzung von eBanking und Mobile Banking ab.
Von Redaktion
30. September 2015

In einem Verbandsprozess zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank hat der OGH etliche Klauseln als unzulässig beurteilt.

So sieht Klausel 1 vor, dass der Kunde die PIN beim Online-Banking spätestens alle zwei Monate von sich aus ändern muss. Damit überwälze die Bank den Aufwand zur regelmäßigen Erneuerung der Zugangsdaten ohne Not zur Gänze auf den Kunden, so die OGH-Richter. Die technische Sicherheit eines Zahlungsinstruments falle im Allgemeinen in den Verantwortungsbereich des Anbieters. Zudem wäre es für die Bank kein Problem, automatisch eine regelmäßige Aufforderung zur Änderung der PIN an die Kunden zu versenden. Damit erfüllt die beanstandete Klausel das Kriterium der gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Die folgenden Klauseln hat der OGH ebenfalls gekippt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblicher Benachteiligung:

  • Klausel 2, wonach der Kunde seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf Webseiten Dritter eingeben darf.

  • Klausel 4, wonach der Kunde bei der mobilen Nutzung des eBanking die APP mit einem Sicherheitsmuster schützen und das Betriebssystem immer auf neuestem Stand halten muss.

  • Klausel 5, wonach bei Abweichungen der SMS-Daten vom beabsichtigten Auftrag die Bank sofort telefonisch zu informieren ist.

  • Klausel 7, die diverse Haftungsausschlüsse der Bank bei technischen Problemen mit dem mobilen Netz vorsieht.

  • Klausel 10, wonach eine an den Kunden kommunizierte Änderung der Geschäftsbedingungen der Bank gültig wird, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten Widerspruch einlegt und die Bank ihn darüber bzw. auch über sein außerordentliches Kündigungsrecht informiert hat.

  • Wegen Verstoßes gegen das Überraschungsgebot ist Klausel 3, die das monatliche Abrufen aller Mitteilungen aus dem eBanking verlangt, unzulässig, da sie in den AGB dem falschen Bereich zugeordnet und dadurch „versteckt“ sei.

Als zulässig wurden folgende Klauseln erachtet:

  • Klausel 6, die ein sofortiges Löschen der SMS, mit der die mobile TAN mitgeteilt wurde, verlangt.

  • Klausel 7, die einen Haftungsausschluss für Schäden vorsieht, die durch Hard- oder Softwarefehler beim Kunden ohne Schuld der Bank entstehen.

  • Das Recht der Bank, die Vereinbarung über die Teilnahme am eBanking jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH 27. 5. 2015, 8 Ob 58/14h)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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