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Gesetzwidrig: OGH prüfte Vertragsklauseln von Banken

Der Oberste Gerichtshof hat gebräuchliche Vertragsklauseln im Bankensektor auf ihre Konsumentenfreundlichkeit durchforstet. Ergebnis: Neun der zehn beurteilten Klauseln sind gesetzwidrig, eine ist zulässig.
Von Redaktion
24. September 2012

Bankkunde muss nicht ständig Kontoausszüge prüfen

Eine zentrale Aussage der OGH-Richter lautet, dass der Bankkunde nicht dazu verpflichtet ist, ständig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontoauszüge zu überprüfen. Nur wenn ihm ein Buchungsfehler auffällt, muss er die Bank sofort darauf hinweisen.

Empfängername auf Zahlscheinen

Eine der beanstandeten Klauseln besagt, dass für Inlandsüberweisungen lediglich Bankleitzahl und Kontonummer des Zahlungsempfängers anzugeben sind. Der Name des Empfängers ist unerheblich. Allerdings werden im Giroverkehr ausschließlich Zahlscheine verwendet, in denen auch der Name des Zahlungsempfängers anzugeben ist.

Nach der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs waren Banken verpflichtet, die Kontonummer und die Bezeichnung des Empfängers auf ihre Übereinstimmung zu überprüfen, um Fehlüberweisungen zu vermeiden. Diese Verpflichtung der Banken besteht aktuell nicht mehr.

Der Oberste Gerichtshof sprach nun aus, dass die Durchführung der Überweisung allein auf Grundlage der Kontonummer und der Bankleitzahl des Zahlungsempfängers für den Einzahler nachteilig und überraschend ist, da auf den Überweisungsvordrucken auch der Empfängername anzugeben ist - dem allerdings keine Bedeutung zukommt.

Die Bank muss den Zahler in diesem Fall auf den ungewöhnlichen Inhalt ihrer Klausel besonders hinweisen, ansonsten gilt sie nicht. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Bank zusätzlich den Empfängernamen als Überweisungskriterium heranzieht.

Überweisungsauftrag per IBAN

Ein Überweisungsauftrag, der lediglich anhand dem international standardisierten Bank-Code der Empfängerbank (BIC) und der - so bezeichneten - „International Bank Account Number“ (IBAN) durchgeführt wird, ist nicht zu beanstanden. Die IBAN enthält eine zweistellige Prüfziffer, sodass die Bank bei Schreibfehlern des Verbrauchers ihrer gesetzlich geforderten Plausibilitätskontrolle nachkommen kann. Dadurch kann eine nicht gewollte Überweisung verhindert werden.

Information über Zahlungsaufträge

Die Bank ist nicht verpflichtet, rund um die Uhr Zahlungsaufträge zu verarbeiten. Sie hat aber den Verbraucher genau zu informieren, bis wann sein Zahlungsauftrag bei ihr einlangen muss, damit sie ihn noch am selben Tag bearbeiten kann. Eine Bankklausel, die pauschal auf die „nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten“ verweist, ist gesetzwidrig.

Information über Gebührenänderungen

Für die Anpassung von Entgelten bei Girokonten aufgrund einer Preisgleitklausel gilt, dass für jede Entgeltänderung der Bank die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich ist. Das sieht die österreichische Rechtslage in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben klar vor.

(Quelle: OGH / KP)

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