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„Hebelfinanzierung“ bei Yen-Kredit – Bank haftet für Beratungsfehler

Die finanzierende Bank muss den Kreditnehmer über die Tücken der Gesamtkonstruktion von Fremdwährungskredit und Tilgungsträger aufklären, auch wenn der Tilgungsträger von dritter Seite vermittelt wird. Dies hat das Landesgericht Wien entschieden.
Von Redaktion
19. Oktober 2011

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – einen Kreditnehmer gegen seine Bank unterstützt, die bei Endfälligkeit eines zehnjährigen Yen-Kredites aus 1998 aushaftendes Kapital eingeklagt hat. Die Bank war zwar nur Finanzierer und fällt damit nicht unter das Wertpapieraufsichtsgesetz, sie muss aber nach allgemeinem Zivilrecht die Kunden entsprechend aufklären, wenn dazu eine Notwendigkeit erkennbar und geboten ist. Der Kreditnehmer hat – so das Landesgericht Wien – seine Schadenersatzansprüche zu Recht gegen die restliche Kreditrückzahlung aufgerechnet. Die Klage der Bank wurde abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Vermögensberater rät zu Fremdwährungskredit

Der Beklagte – ein ÖBB-Bediensteter – und seine Gattin wollten ein Gartenhaus renovieren und zu diesem Zweck einen Kredit aufnehmen. Zusammen mit der Abdeckung von Vorkrediten hätten sie 680.000 ATS (= 49.417,53 Euro) benötigt. Ein Arbeitskollege und Mitglied eines Vermögensberater-Teams überredete ihn, stattdessen einen zehnjährigen endfälligen Fremdwährungskredit über 1.420.000 ATS (= 103.195,42 Euro) in Yen aufzunehmen und die Differenz zwischen benötigter und gewährter Darlehenshöhe in eine „HiTecLife“-Lebensversicherung (mit einer Veranlagung in US-Dollar) einzuzahlen, um damit Zinsen zu sparen und bei Rückzahlung einen Überschuss zu kassieren. Im Fachjargon wird dies „Hebelfinanzierung“ genannt. Dem Sachbearbeiter der Raiffeisenbank Feldbach waren die Einkommensverhältnisse des Kunden, das Zustandekommen der Kreditsumme und die in Aussicht genommene „Hebelfinanzierung“ im Detail bekannt. Zwischen dem Vermittler-Team und der Bank gab es auch in anderen Fällen Zusammenarbeit. Die Bank zahlte an den Vermittler des Kredites auch 21.300 ATS (= 1.547,93 Euro) Provision.

Mangelnde Aufklärung durch Bankberater?

Der Sachbearbeiter informierte den Kunden lediglich über das Währungsrisiko beim Fremdwährungskredit. Er warnte allerdings nicht davor, dass sich bei einem Kredit in Yen und einem Tilgungsträger in Dollar das Währungsrisiko kumuliert und dass der Kredit rund sechs Monate vor Auslaufen des Tilgungsträgers zur Rückzahlung fällig gewesen wäre.

Schließlich realisierte sich bei Fälligkeit der Kreditrückzahlung Ende 2008 das Währungsrisiko; es waren nunmehr rund 137.000 Euro zurückzuzahlen. Auch der Tilgungsträger erbrachte nur ein Viertel des prognostizierten Wertes. Der VKI errechnete, wie viel der Kunde im Fall der Aufnahme eines Abstattungskredites über die ursprünglich benötigten 49.417,53 Euro zu zahlen gehabt hätte. Der Kunde zahlte noch einen Restbetrag von rund 34.000 Euro, woraufhin er von der Bank auf Zahlung von rund 54.000 Euro geklagt wurde. Umgekehrt wendete der Kunde - unterstützt vom VKI - Schadenersatzansprüche in Höhe der Klagsforderung ein.

Gericht weist Klage der Bank ab

Das Gericht geht davon aus, dass der Bankmitarbeiter den völlig unbedarften Kunden vor diesem Geschäft hätte warnen müssen. Zwar unterliege die Bank mit der Kreditgewährung nicht den Regeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes, es bestünden aber nach allgemeinem Zivilrecht vorvertragliche Schutzpflichten, die die Bank verletzt habe. Der Anspruch auf Schadenersatz bestehe zu Recht. Die Klage der Bank wurde abgewiesen.

„Das Gericht macht die Bank zu Recht für abenteuerliche Finanzierungskonzepte mitverantwortlich, auch wenn diese vorgeblich nur als Darlehensgeber auftritt. Ein Kunde darf erwarten, dass eine Bank über spezifisches Fachwissen verfügt und umfassend berät. Bei derart gewagten Finanzkonstruktionen darf die Bank nicht schweigen, wenn unbedarfte Laien Opfer von Vermittlern werden“, sagt Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im VKI.

„Die Höhe des Schadens steht, wie sich zeigt, bei derartigen Konstruktionen erst bei Rückzahlung des Kredites fest. Daher muss es möglich sein, erst dann Schadenersatzansprüche aufzurechnen – wie auch dieses Beispiel zeigt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann auch zuvor – insbesondere bei Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung – auf Feststellung der Pflicht der Bank zum Schadenersatz klagen“, so Hirmke.

Das - nicht rechtskräftige - Urteil findet sich auf www.verbraucherrecht.at. 

Quelle: VKI

Autoren

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Dem Sachbearbeiter der Raiffeisenbank Feldbach waren die Einkommensverhältnisse des Kunden, das Zustandekommen der Kreditsumme und die in Aussicht genommene „Hebelfinanzierung“ im Detail bekannt. Zwischen dem Vermittler-Team und der Bank gab es auch in anderen Fällen Zusammenarbeit. Die Bank zahlte an den Vermittler des Kredites auch 21.300 ATS (= 1.547,93 Euro) Provision. </p> \n<h2>Mangelnde Aufklärung durch Bankberater?</h2> \n<p> Der Sachbearbeiter informierte den Kunden lediglich über das Währungsrisiko beim Fremdwährungskredit. Er warnte allerdings nicht davor, dass sich bei einem Kredit in Yen und einem Tilgungsträger in Dollar das Währungsrisiko kumuliert und dass der Kredit rund sechs Monate vor Auslaufen des Tilgungsträgers zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. </p> \n<p> Schließlich realisierte sich bei Fälligkeit der Kreditrückzahlung Ende 2008 das Währungsrisiko; es waren nunmehr rund 137.000 Euro zurückzuzahlen. Auch der Tilgungsträger erbrachte nur ein Viertel des prognostizierten Wertes. Der VKI errechnete, wie viel der Kunde im Fall der Aufnahme eines Abstattungskredites über die ursprünglich benötigten 49.417,53 Euro zu zahlen gehabt hätte. Der Kunde zahlte noch einen Restbetrag von rund 34.000 Euro, woraufhin er von der Bank auf Zahlung von rund 54.000 Euro geklagt wurde. Umgekehrt wendete der Kunde - unterstützt vom VKI - Schadenersatzansprüche in Höhe der Klagsforderung ein. </p> \n<h2>Gericht weist Klage der Bank ab</h2> \n<p> Das Gericht geht davon aus, dass der Bankmitarbeiter den völlig unbedarften Kunden vor diesem Geschäft hätte warnen müssen. Zwar unterliege die Bank mit der Kreditgewährung nicht den Regeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes, es bestünden aber nach allgemeinem Zivilrecht vorvertragliche Schutzpflichten, die die Bank verletzt habe. Der Anspruch auf Schadenersatz bestehe zu Recht. 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