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Kfz-Haftpflichtversicherung: „Führerscheinklausel“ gilt auch auf Privatgrund

Unfallschäden, die von Lenkern ohne Lenkerberechtigung verursacht wurden, sind durch die Versicherung nicht gedeckt. Diese „Führerscheinklausel“ gilt auch auf Privatgrund und für „L 17“-Fahrer ohne Begleitung.
Von Redaktion
19. August 2011

In dem nun vor dem OGH entschiedenen Fall ließ der Meister einer Autowerkstatt seinen Lehrling auf dem Werksgelände einen Bremstest durchführen. Prompt passierte ein Unfall. Der Lehrling hatte zwar einen „L 17“-Führerschein, war zum Unfallzeitpunkt aber unbegleitet.

Daher kommt, so der OGH, auch hier die „Führerscheinklausel“ zum Tragen. Die Werkstätte ist gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Kunden, der besagtes Auto zur Reperatur gegeben hatte, regresspflichtig.

Die sogenannte Führerscheinklausel hat demnach auch für Fahrten auf nicht öffentlichem Grund Geltung. Gegen die Führerscheinklausel wird auch verstoßen, wenn der Unfalllenker zwar über eine „L 17“-Lenkerberechtigung verfügt, der Unfall aber nicht bei einer Ausbildungsfahrt passiert und der Lenker außerdem nicht von einer Begleitperson begleitet wird.

(LexisNexis Redaktion, red)

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