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EU will künftig steuerschonende Abwicklung maroder Banken

Die Europäische Kommission hat heute einen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) für die Bankenunion vorgeschlagen.
Von Redaktion
11. Juli 2013

Das Verfahren würde den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) ergänzen, der seine Arbeit Ende 2014 aufnehmen soll.

Ab dann wird die Europäische Zentralbank (EZB) Banken im Euroraum und in anderen Mitgliedstaaten, die beschließen, an der Bankenunion teilzunehmen, direkt beaufsichtigen. Durch den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus würde laut Kommission sichergestellt, dass dem SSM unterliegende Banken, die in ernsthafte Schwierigkeiten geraten, effizient und mit minimalen Kosten für den Steuerzahler und die Realwirtschaft abgewickelt werden können.

Hierzu der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Michel Barnier: „Wir haben gesehen, wie schnell Bankenkrisen sich über Grenzen hinweg ausbreiten können und wie schnell dadurch eine negative Kettenreaktion für das Vertrauen in den Euroraum entstehen kann. Wir haben auch gesehen, wie der Zusammenbruch einer großen, grenzübergreifend tätigen Bank zu einer komplizierten und verwirrenden Situation führen kann: Die Abwicklung von Dexia ist diesbezüglich kein nachahmenswertes Modell.“

Für den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus ist folgende Funktionsweise vorgesehen:

  • Die EZB macht in ihrer Rolle als Aufseherin darauf aufmerksam, wenn eine Bank im Euroraum oder mit Sitz in einem an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaat sich in schweren finanziellen Schwierigkeiten befindet und abgewickelt werden muss.

  • Ein Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung aus Vertretern der EZB, der Europäischen Kommission und der zuständigen nationalen Behörden (d. h. der Behörden des Landes, in dem die Bank ihren Sitz, Zweigstellen und/oder Tochtergesellschaften hat) bereitet die Abwicklung der Bank vor. Dieser Ausschuss hat umfassende Befugnisse im Hinblick auf die Analysen und die Festlegung des Konzepts für die Abwicklung einer Bank. Die nationalen Abwicklungsbehörden werden eng in diese Arbeiten einbezogen.

  • Die Kommission beschließt auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung oder auf eigene Initiative, ob und wann eine Bank abgewickelt wird, und legt die Rahmenbedingungen für den Einsatz der Abwicklungsinstrumente und des Fonds fest. Diese letzte Entscheidung darf aus rechtlichen Gründen nicht beim Ausschuss liegen.

  • Die nationalen Abwicklungsbehörden führen unter Aufsicht des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung die Abwicklungspläne aus.

  • Der Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung begleitet die Abwicklung. Er überwacht die Umsetzung auf nationaler Ebene durch die nationalen Abwicklungsbehörden und kann im Falle, dass eine nationale Abwicklungsbehörde einem Beschluss nicht Folge leistet, Durchführungsanordnungen direkt an in Schieflage geratene Banken richten.

  • Es wird ein Einheitlicher Bankenabwicklungsfonds geschaffen, der der Kontrolle des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung unterliegt. Dadurch wird sichergestellt, dass im Falle der Umstrukturierung einer Bank mittelfristige Finanzierungen verfügbar sind. Der Fonds wird durch Beiträge des Bankensektors finanziert und ersetzt die im Entwurf einer Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung vorgesehenen nationalen Abwicklungsfonds der Mitgliedstaaten des Euroraums und der Mitgliedstaaten, die an der Bankenunion teilnehmen.

Bis die geplanten Vorschriften – voraussichtlich Anfang 2015 – in Kraft treten, würden für eine Bankenkrise weiterhin die nationalen Regelungen gelten. Diese Regelungen sollen jedoch zunehmend in Richtung anerkannter Abwicklungsprinzipien konvergieren, d. h. bei Verlusten von Banken sollen in Zukunft nicht mehr die Steuerzahler einspringen müssen, sondern verstärkt die Anteilseigner und Gläubiger herangezogen werden.

Diesem Ziel dienen einerseits die ebenfalls heute verabschiedeten überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen (siehe IP/13/672) und andererseits die Möglichkeit, Banken über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (EMS) direkt zu rekapitalisieren. Beide fordern als Voraussetzung für die öffentliche Unterstützung durch nationale und europäische Ressourcen des Stabilitätsmechanismus eine angemessene "Lastenverteilung" durch Einbeziehung der privaten Kapitalgeber einer Bank.

(EU-Kommission)

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Redaktion

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