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Solvency II: EU-Kommission erlässt Gleichwertigkeitsbeschlüsse

Die Europäische Kommission hat am Freitag vergangener Woche ihre ersten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Vorschriften von Drittländern im Rahmen von Solvabilität II, dem neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen der EU zur Schaffung eines Binnenmarkts für den Versicherungssektor, erlassen.
Von Redaktion
10. Juni 2015

Sobald eine solche Gleichwertigkeit festgestellt wurde, können EU-Versicherer über ihre Tätigkeiten in Drittländern gemäß lokalen Vorschriften Bericht erstatten; Versicherer aus Drittländern können dann in der EU tätig werden, ohne sämtliche EU-Vorschriften einhalten zu müssen.

Die Gleichwertigkeitsbeschlüsse betreffen die Schweiz, Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und die USA.

Die Bestimmungen der Schweiz werden als vollständig gleichwertig betrachtet, und dies in allen drei Bereichen von Solvabilität II: Berechnung der Solvabilität, Gruppenaufsicht und Rückversicherung (siehe „Hintergrund“).

Die Feststellung der Gleichwertigkeit der anderen sechs genannten Drittländer bezieht sich auf die Berechnung der Solvabilität (siehe „Hintergrund“) und gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren.

Eine vorläufige Gleichwertigkeit wird für Drittstaaten angenommen, die noch nicht alle Kriterien für die vollständige Gleichwertigkeit erfüllen, bei denen jedoch davon ausgegangen wird, dass sie in absehbarer Zukunft ein gleichwertiges Solvabilitätssystem verabschieden und anwenden werden.

Die Beschlüsse müssen vor Inkrafttreten noch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle übermittelt werden.

Hintergrund

Die Richtlinie Solvabilität II (auch Solvency II) ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden. Sie ersetzt 14 Richtlinien über das Versicherungs- und Rückversicherungswesen, die als „Solvabilität I“ bezeichnet wurden. Mit Solvabilität II soll die Entstehung eines Binnenmarkts für Versicherungsdienstleistungen erleichtern werden.

In Gleichwertigkeitsbeschlüssen wird unter Anwendung der Kriterien des Solvabilität-II-Rahmens festgestellt, dass der Aufsichtsrahmen eines Drittlands zum gleichen Ergebnis führt wie Solvabilität II. Es gibt drei verschiedene Bereiche, in denen die Gleichwertigkeit der Vorschriften von Drittländern mit Solvabilität II bewertet wird:

  1. Berechnung der Solvabilität (Solvabilität II, Artikel 227): Dies ist für EU-Versicherer relevant, die in einem Drittland tätig sind. Wenn das Solvabilitätssystem eines Drittlands als gleichwertig betrachtet wird, können die betreffenden Unternehmen die im EU-Recht vorgeschriebene aufsichtliche Berichterstattung für in dem betreffenden Drittland ansässige Tochterunternehmen nicht nach Solvabilität II, sondern nach den vor Ort geltenden Regelungen vornehmen.

  2. Gruppenaufsicht (Solvabilität II, Artikel 260): Dies ist für in der EU tätige Versicherungsunternehmen aus Drittländern relevant. Wenn die Vorschriften des betreffenden Drittlands in diesem Bereich als gleichwertig betrachtet werden, sind die Unternehmen in der EU von bestimmten Aspekten der Gruppenaufsicht befreit.

  3. Rückversicherung (Solvabilität II, Artikel 172): Dies ist für in der EU tätige Rückversicherer aus Drittländern relevant. Wenn die Vorschriften des Drittlandes als gleichwertig betrachtet werden, müssen die Unternehmen von den EU-Aufsichtsbehörden genauso behandelt werden wie Rückversicherungsunternehmen der EU.

Weitere Informationen, einschließlich des Wortlauts der Gleichwertigkeitsbeschlüsse: http://ec.europa.eu/finance/insurance/solvency/international/index_de.htm 

(Quelle: EU-Kommission)

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