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OGH zu Kreditvertragsklauseln: Lastschrift darf nicht Pflicht sein

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gibt Unternehmen nicht das Recht, von seinen Kunden eine Einzugsermächtigung zu verlangen. Das Lastschriftverfahren kann vereinbart werden, eine andere Zahlungsart darf aber nicht ausgeschlossen werden. Das hat der OGH nun klargestellt.
Von Redaktion
20. Mai 2019

Nach § 6a Abs 1 KSchG kann die Erfüllung im Einziehungsverfahren als Zahlungsart grundsätzlich vereinbart werden („Sofern nicht nach der Natur des Vertragsverhältnisses ... Barzahlung verkehrsüblich ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung von dessen Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte andere Art der Erfüllung – etwa im Weg der Einziehung oder mittels Kreditkarte – vereinbart wurde.“).

§ 6a KSchG gibt dem Unternehmer nicht das Recht, von seinem Kunden eine Einzugsermächtigung zu verlangen. Vielmehr soll der Verbraucher geschützt werden, wenn er wünscht, mittels Banküberweisung zu zahlen. Somit kann zwar das Lastschriftverfahren vereinbart werden, dem Verbraucher darf aber eine andere Zahlungsart nicht verwehrt werden.

Nach dispositivem Recht können verschiedene Zahlungsarten vereinbart werden. Lassen die AGB aber von vornherein nur eine bestimmte Zahlungsart zu (hier: das Einziehungsverfahren), so entspricht die Klausel nicht dem dispositiven Recht und schränkt im Vergleich dazu die rechtlichen Möglichkeiten des Verbrauchers ein.

Nach der Rechtsprechung des OGH kann ein Abweichen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht.

Auch wenn es zutreffen mag, dass das Lastschriftverfahren für den Verbraucher besonders vorteilhaft sein kann, ist die Klausel gröblich benachteiligend, weil sie ihm die Wahl der Zahlungsart weitgehend einschränkt. Die gröbliche Benachteiligung liegt in der Beschneidung der Wahlmöglichkeit.

In der umfangreichen Entscheidung (87 Seiten) trifft der OGH daneben eine Reihe weiterer Klarstellungen zu verschiedenen Klauseln.

Weblink

Volltext der Entscheidung  (OGH 3. 4. 2019, 1 Ob 124/18v)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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