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OGH kippt intransparente Zinsgleitklausel einer Bank

Der Oberste Gerichtshof hat die Zinsgleitklausel in den Kreditverträgen einer Bank gekippt, da für Durchschnittskonsumenten unverständlich ist. Die Klausel macht die dem Zinssatz zugrunde gelegten Liquiditätspufferkosten unter anderem von einem Parameter „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ abhängig.
Von Redaktion
11. Februar 2018

Sachverhalt

Der klagende Verbraucherschutzverband nahm die beklagte Bank u.a. auf Unterlassung der Verwendung der genannten Zinsgleitklausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern und/oder in Vertragsformblättern in Anspruch. Die in der Klausel vorgenommene Berechnung der Liquiditätspufferkosten sei unnötig kompliziert und für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar. Sie verstoße daher gegen das Transparenzgebot.

Auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank, auf die die Klausel allgemein – ohne einen präzisen Link auf eine Unterseite – verweise, finde sich der in der Klausel angegebene Indikator „gewichtete Kreditzinssätze – Neugeschäft“ nicht. Er müsse vom Verbraucher selbst errechnet werden, ohne dass die Vorgangsweise dafür klargestellt sei.

Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagestattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR-Sätze) sind unter dem Gesichtspunkt der Transparenz zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. Allerdings ist dem an einem Kreditgeschäft interessierten Durchschnittsverbraucher keinesfalls klar, was unter „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ zu verstehen ist.

Selbst wenn er wissen sollte, was unter „Gewichtung“ zu verstehen ist, ist aus dem Klauseltext – auch unter Zuhilfenahme des Informationsblatts der beklagten Bank – noch nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen.

Die Klausel ist daher intransparent, weil es eines nicht bloß geringfügigen Aufwands zum Auffinden der Grundlagen der darin genannten Parameter bedarf. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht somit zu Recht.
Die von den Vorinstanzen bestimmte Leistungsfrist von vier Monaten ist ebenso angemessen wie die Urteilsveröffentlichung in einer überregionalen Tageszeitung.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 4 Ob 147/17x, 23.01.2018)

(Quelle: OGH)

Autoren

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