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EuGH: Geldausgabeautomat in Spielhalle ist kein „Zahlungsdienst“

Wenn ein Spielhallenbetreiber lediglich Terminals zur Verfügung stellt und mit Bargeld befüllt, selbst aber Transaktionen auf Konten der Kunden abwickelt, dann handelt es sich nicht um einen „Zahlungsdienst“ im Sinne der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Das hat der EuGH entschieden.
Von Redaktion
25. März 2018

Sachverhalt

Herr Rasool ist Geschäftsführer von RE, die in Deutschland zwei Spielhallen mit Geldspielautomaten betreibt. Bis Ende 2012 stellte RE den Spielhallenkunden multifunktionale Terminals zur Verfügung, an denen sie Geldscheine in Münzen wechseln und mit ihrer EC-Karte Bargeld abheben konnten.

Die von diesen Terminals ausgehenden Transaktionen wurden von dem externen Dienstleister TeleCash (im Folgenden: Netzbetreiber) abgewickelt. Dieser war Eigentümer der multifunktionalen Terminals und vermietete sie an RE.

Die Abhebungen wurden so abgewickelt, dass der Netzbetreiber nach Eingabe der PIN überprüfte, ob das Bankkonto des Kunden eine entsprechende Deckung aufwies, und gegebenenfalls die Auszahlung zuließ. Außerdem sorgte er dafür, dass RE die von den Kunden jeweils abgehobenen Beträge erstattet wurden. RE erhielt keine Vergütung für das Aufstellen der Terminals, sondern zahlte an den Netzbetreiber 0,13 € pro Transaktion und ein fixes monatliches Entgelt von 48 €. Die einzige Tätigkeit von RE bestand darin, die multifunktionalen Terminals mit Bargeld zu befüllen.

Da die Staatsanwaltschaft Stuttgart der Auffassung war, dass RE als erlaubnispflichtiges „Zahlungsinstitut“ zu qualifizieren sei und eine entsprechende Genehmigung fehle, leitete sie ein Strafverfahren gegen Herrn Rasool in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer von RE ein. Das ErstG sprach Herrn Rasool frei, weil keine Zahlungsdienste erbracht würden. Dieses Urteil wurde jedoch vom OLG behoben und an das ErstG zurückverwiesen; nach Ansicht des OLG könne sich RE selbst dann nicht der Erlaubnispflicht entziehen, wenn es sich beim Betrieb der multifunktionalen Terminals nicht um ihre Haupttätigkeit handle.

Das vorlegende ErstG ist nach wie vor der Auffassung, dass die Tätigkeit von RE nicht erlaubnispflichtig war. Von den fünf Vorlagefragen hatte der EuGH im Ergebnis nur eine zu beantworten, nämlich ob die anzuwendende europäische Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Art. 4 Nr. 3 der RL 2007/64/EG iVm Nr. 2 ihres Anhangs) dahin auszulegen ist, dass ein Bargeldabhebungsdienst wie hier ein „Zahlungsdienst“ iS dieser RL ist, wenn der Betreiber die Leistung kostenlos erbringt, er keine Vorgänge betreffend die Zahlungskonten dieser Kunden abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen.

Entscheidung

In der RL wird als „Zahlungsdienst“ eine gewerbliche Tätigkeit bezeichnet, mit der „Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge“.
Nach Auffassung des EuGH (EuGH, 22. 3. 2018, C-568/16, Rasool) kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Dienstleistung von RE „Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden“. Außerdem bestehen keine Hinweise dafür, dass RE iZm dieser Dienstleistung „alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge“ iS dieser Vorschrift durchführen würde.

Der EuGH hat daher für Recht erkannt: Art. 4 Nr. 3 der RL 2007/64/EG iVm Nr. 2 ihres Anhangs ist dahin auszulegen, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein „Zahlungsdienst“ iS dieser RL ist, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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