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OGH zu Irreführung durch „Mogelpackungen“

In einem aktuellen Urteil hat der Oberste Gerichtshof Präzisierung der Rechtsprechung zu sogenannten „Mogelpackungen“ getroffen. Konkret hatte der VKI im vorliegenden Fall eine Kuchenverpackung als überdimensioniert kritisiert.
Von Redaktion
25. Februar 2019

Im vorliegenden Fall hatte der klagende Verein für Konsumenteninformation (VKI) einem Kuchenproduzenten Irreführung über das Volumen der enthaltenen Ware vorgeworfen, da der „Karton nur zu 50 bis 60 % mit Kuchen befüllt“ sei („weit unter dem Fassungsvermögen der Verpackung“).

Während der OGH den konkreten Fall (OGH 29. 1. 2019, 4 Ob 150/18i) noch nicht für entscheidungsreif hielt, stellte er allgemein u.a. Folgendes fest: Unter dem Begriff „Mogelpackung“ wird eine Fertigverpackung verstanden, die durch ihre äußere Aufmachung über Anzahl, Maß, Volumen oder Gewicht der tatsächlich darin enthaltenen Waren irreführt. Durch die Aufhebung von § 6a UWG (ausdrückliches Verbot von Mogelpackungen) durch die UWG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/79) ist keine Änderung bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Mogelpackungen eingetreten: Als Form der kommerziellen Kommunikation kann auch die Produktverpackung selbst über die wesentlichen Merkmale eines Produkts (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG) täuschen, zu denen die genannten Kriterien (Anzahl, Maß, Volumen und Gewicht) zweifelsfrei zählen.

Verpackungen, deren tatsächliche Füllmenge ohne Rechtfertigung dem äußeren Volumen widerspricht, sind nur in Fällen der Irreführung von Verbrauchern verboten. Eine derartige Irreführung kann insbesondere durch die Überdimensionierung der Verpackung erzielt werden. Maßgebend ist, ob ein angemessen gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine der Bedeutung der Ware angemessene Aufmerksamkeit an den Tag legt, einen Eindruck vom Packungsinhalt gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Macht sich ein derartiger Adressat über die Beschaffenheit eines Produkts allerdings ohnehin keine Vorstellungen, kann er auch insoweit nicht in die Irre geführt werden.

Ein unrichtiger Eindruck bewirkt nach ständiger Rechtsprechung zudem dann keine Irreführung, wenn er noch rechtzeitig durch einen ausreichend deutlichen und gut sichtbaren Hinweis beseitigt wird.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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