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Verstoß gegen vertragliche Dokumentationspflichten – Nachteil im Prozess

Eine Verletzung von vertraglichen Dokumentationspflichten kann zu einer Beweiserleichterung für den Vertragspartner im Schadenersatzprozess führen. Dies hat der Oberste Gerichtshof in Fortbildung seiner Rechtsprechung soeben klargestellt.
Von Redaktion
04. März 2011

 Beweislast – Beweislastumkehr

Allgemein gilt der Grundsatz,  dass derjenige den Beweis zu erbringen hat, der eine bestimmte Tatsache behauptet. Der Kläger hat also die klagsbegründenden Tatsachen  zu behaupten und zu beweisen; den Beklagten trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Einwendungstatsachen. Nur ausnahmsweise ist eine Beweislastumkehr vom Gesetzgeber vorgesehen bzw wird eine solche von der Rechtsprechung zugelassen.

In einer wichtigen Entscheidung hat nun der Oberste Gerichtshof eine Beweiserleichterung für den Kläger in einem Schadenersatzprozess gewährt (4 Ob 199/10h): Hat der beklagte Vertragspartner gegen seine vertraglichen Dokumentationspflichten verstoßen, kann dies grundsätzlich die Vermutung rechtfertigen, dass er die Maßnahmen gar nicht gesetzt hat, die er dokumentieren hätte sollen.

 Dokumentationspflichten nach den „International Food Standards“

In dem Ausgangsfall führte die Beklagte im Auftrag der Klägerin die Reifung von Salami-Lieferungen durch. In das Vertragsverhältnis waren ausdrücklich auch die „International Food Standards“ einbezogen worden. Nach diesen Standards wäre es erforderlich gewesen, den Anlieferungszustand der (Roh-)Ware zu dokumentieren und dann laufend die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftumwälzung während des Reifungsprozesses. Diesen Dokumentationspflichten kam die Beklagte aber nicht nach.

Bei zwei Lieferungen stellte die Klägerin nach der Rückstellung der gereiften Salami zum Teil Grünfärbungen fest; sie vernichtete daraufhin diese unverkäufliche Wurst, ohne eine Untersuchung zu veranlassen oder eine Probe aufzubewahren.

Aus diesem Grund und infolge der fehlenden Dokumentation durch die Beklagte konnte das Gericht im Schadenersatzprozess letztlich die Ursache der Verfärbungen nicht feststellen. Die Schuld könnte nämlich sowohl bei der Beklagten als auch bei der Klägerin oder dem Transportunternehmen liegen (zB mangelhafte Kühlung beim Transport, Mängel der zur Reifung gelieferten Würste).

 Beweiserleichterung und Beweisvernichtung

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht beweisen konnte. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof bestätigten diese Entscheidung.

In Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung zu den beweisrechtlichen Folgen der Verletzung einer ärztlichen Dokumentationspflicht kam der OGH zwar zunächst zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Dokumentationspflichten auch außerhalb des Arzthaftungsrechts aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zu einer Beweiserleichterung für den anderen Vertragspartner führen kann.

Der Klägerin war hier mit dieser wichtigen Fortbildung der Rechtsprechung aber nicht geholfen. Nach Auffassung des OGH würde der Verstoß der Beklagten gegen ihre vertraglichen Dokumentationspflichten zwar grundsätzlich die Vermutung rechtfertigen, dass sie die zu dokumentierenden Maßnahmen nicht gesetzt hat, dh weder den Anlieferungszustand des Fleisches noch die laufenden Reifungsbedingungen kontrolliert hat. Daraus könnte unter Umständen im Weg eines Anscheinsbeweises auf einen Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem eingetretenen Schaden geschlossen werden. Allerdings sei diese Vermutung im vorliegenden Fall von vornherein nicht anzuwenden, weil die Klägerin durch die Vernichtung des verfärbten Fleisches die Möglichkeit der Beklagten zur Erbringung des Gegenbeweises vereitelt habe.

(LexisNexis-Redaktion)

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