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OGH zu Insolvenzrecht: Nach 60-Tagen ist Konkurs anzumelden

Die Prognose über die Überlebensfähigkeit eines vor dem Konkurs stehenden Unternehmens verlangt realistische Annahmen. Bloßer Optimismus kann eine sorgfältige Analyse nicht ersetzen, wie der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil klarstellt.
Von Redaktion
08. Mai 2015

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, so muss die Insolvenz ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beantragt werden.

Diese in der Konkurs- bzw. (jetzt) Insolvenzordnung festgelegte 60-tägige Frist darf auch zur Fortsetzung eines bereits im Rahmen der Fortbestehensprognose berücksichtigten Sanierungsversuchs ausgenützt werden.

Diese Frist ist jedoch eine absolute Höchstfrist, die nicht überschritten werden kann, so der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (OGH 19. 2. 2015, 6 Ob 19/15k).

Daher ist auch ein allenfalls sanierbarer Schuldner nach Ablauf dieser Frist verpflichtet, den nicht erfolgreich abgeschlossenen Sanierungsversuch abzubrechen und einen Insolvenzantrag zu stellen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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