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Verzicht auf Forderungen: OGH-Urteil zur neuen Insolvenzordnung

Das neue Insolvenzrecht verbietet es Gläubigern nicht, im Insolvenzfall Forderungen als Konkursforderungen zu stellen, auf die sie zuvor verzichteten, um zur Sanierung des Unternehmens beizutragen.
Von Redaktion
20. Januar 2014

Gläubigerbanken, darunter die Klägerin, und andere Beteiligte schlossen mit einem Unternehmen eine Vereinbarung: Sie verzichteten auf ihre fälligen unbesicherten Forderungen, um die Sanierung des Unternehmens zu gewährleisten – allerdings sollte auf die Forderungen nur so lange verzichtet werden, solange über die Schuldnerin kein Insolvenzverfahren eröffnet werden würde ("auflösend bedingter Verzicht").

Drei Jahre später wurde tatsächlich ein Konkursverfahren eröffnet. Die klagende Bank meldete jene Forderungen als Konkursforderungen an, auf die sie in der Vereinbarung verzichtet hatte.

Der Masseverwalter bestritt diese Forderungen. Ein automatisches Wegfallen des Verzichts durch die Insolvenzeröffnung dürfe nach der neuen Insolvenzordnung (IO) 2010 nicht vereinbart werden, so sein Einwand. Die Klägerin begehrte die Feststellung ihrer vom Masseverwalter bestrittenen Forderungen als Konkursforderungen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass § 25b Abs 2 IO, der die Vereinbarung einer automatischen Auflösung eines Vertrags für den Insolvenzfall verbiete und nach den Übergangsbestimmungen hier bereits anzuwenden sei, für eine derartige Verzichtsvereinbarung nicht gelte.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht (1 Ob 157/13i vom 21. 11. 2013). Er verwies auf die Absicht des Gesetzgebers: Dieser habe eine automatische Auflösung von für das Unternehmen wichtigen Verträgen über wiederkehrende Leistungen im Insolvenzfall verbieten wollen, weil dies die Sanierung des Unternehmens verhindern könnte. § 25b Abs 2 IO erfasse den zum Zweck der Sanierung vereinbarten Verzicht nicht.

(Quelle: OGH)

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