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Deutschland: WLAN-Hotspots dürfen anonym bleiben

Anonyme WLAN-Hotspots, wie sie in Hotels und Gaststätten oder Verkehrsknotenpunkten angeboten werden, dürfen weiterhin von jedermann anonym und ohne vorherige Identifizierung genützt werden. Das entschied das Landgericht München I (Az: 17 HK O 1398/11).
Von Redaktion
18. Juli 2012

Ein deutscher Telekommunikationsanbieter versuchte, anonyme Hotspots über das Wettbewerbsrecht zu verbieten und klagte ein Konkurrenzunternehmen, weil es WLAN-Hotspots anbot, für deren Nutzung sich Kunden nicht vorher identifizieren mussten. Die Klägerin argumentierte mit einer gesetzlichen Pflicht zur Identifizierung von WLAN-Nutzern. Ein Mitbewerber, der sich nicht an die Identifizierungspflicht halte, spare Kosten und sei für Kunden attraktiver, weshalb er sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Die Erhebung und Speicherung von Bestands- und Verkehrsdaten sei nicht verfassungswidrig und auch notwendig, um die Störerhaftung zu vermeiden.

Das Landgericht München prüfte alle Paragrafen, aus denen sich eine Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung der Daten ergeben könnte und kam zum Schluss, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet sei. Anders als die Klägerin meinte das Gericht außerdem, dass das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Vorratsdaten sowie die Befugnis zu deren Weitergabe für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Hotspot-Anbieter verstoße nicht gegen gesetzlich Vorschriften, weshalb er auch nicht wettbewerbswidrig handle.

Das Landgericht München wies die Klage ab. Demnach sind also in Deutschland weiterhin weder Privatpersonen noch gewerbliche Anbieter verpflichtet, ihr WLAN zu verschlüsseln und dessen Nutzer namentlich zu identifizieren.

Quelle: Landgericht München I

(Mag. Manuela Taschlmar)

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