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OGH zu „Rufausbeutung“ durch Benutzung einer fremden Marke

Der Oberste Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil präzisiert, unter welchen Umständen von einer Ausbeutung einer fremden Marke für eigene Zwecke auszugehen ist.
Von Redaktion
23. August 2019

Nach dem Markenschutzgesetz (§ 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG) sind Benutzungshandlungen in Bezug auf eine fremde Marke nur dann erlaubt, wenn sie zur Bestimmung einer anderen Ware oder Dienstleistung erforderlich sind und dies gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Die Schranke der erforderlichen Benutzung unterliegt damit ihrerseits einer Beschränkung durch lautere Mittel.

Ausnahmen vom Markenrecht

Diese Bestimmung normiert eine Ausnahme vom Markenrecht und ist eng auszulegen. Die Benutzung der geschützten Marke ist demnach nur dann erforderlich, um die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung darzulegen, wenn diese Nutzung praktisch das einzige Mittel ist, um diesen Zweck zu erfüllen. Die erforderliche Benutzung der fremden Marke darf zudem nicht dazu führen, dass sie als unlauter zu qualifizieren ist. Als Unlauterkeitskriterien kommen v.a. Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht.

Für eine Rufausbeutung reicht es nicht aus, wenn die Beklagte von der Wertschätzung und der Unterscheidungskraft der Marke der Klägerin faktisch profitiert, wenn und soweit dies durch die Notwendigkeit deren Benutzung gedeckt ist. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für ein bewusstes Schmarotzen hinzukommen. Bei der vorzunehmenden globalen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung einer Wort-Bild-Marke die berechtigten Interessen des Markeninhabers in besonderer Weise beeinträchtigen kann, weil sie eine stärkere Aufmerksamkeit für die Waren oder Dienstleistungen des Werbenden erzeugt und damit die größere Gefahr einer Rufausbeutung in sich birgt. Die fremde Marke darf demnach nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die Werbewirkung hinausgehen, die mit der notwendigen Leistungsbestimmung (Beschreibung bzw Charakterisierung) einhergehen.

Entscheidung

Im Anlassfall war eine Rufausbeutung nach diesen Grundsätzen zu bejahen: Die Beklagte hat als Vermarktungsagentur der niederösterreichischen Fußballklubs in der Bundesliga nicht nur Fußballspiele unter Hinweis auf die gegnerische Auswärtsmannschaft L***** angekündigt, sondern auch eigene Produkte angeboten und damit Eigenwerbung betrieben.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH 28. 5. 2019, 4 Ob 77/19f)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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