EuGH zur Gerichtszuständigkeit für Markenverletzungsklage
10. September 2019
Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Art 97 Abs 5 VO (EG) 207/2009) sieht einen alternativen Gerichtsstand vor; danach kann der Kläger seine Klage „auch“ bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig machen, „in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht“.
Bestehen die inkriminierten Handlungen in der elektronischen Anzeige (hier auf Websites und Social-Media-Plattformen) von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen versehen sind, fallen diese Handlungen unter das Verbot, unter dem Zeichen Waren anzubieten bzw. das Zeichen in der Werbung zu benutzen.
Es ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich das Publikum befindet (Verbraucher oder Händler), an das sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Beklagte und der benutzte Server des elektronischen Netzes in einem anderen Hoheitsgebiet befinden oder sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in einem anderen Hoheitsgebiet befinden.
Folglich kann der Inhaber der Unionsmarke die Verletzungsklage gegen den Beklagten bei dem nationalen Markengericht des Ortes erheben, an dem sich das Publikum befindet, an das sich die elektronisch angebotene Werbung richtet.
Weblink
Volltext der Entscheidung (EuGH, 5. 9. 2019, Rechtssache C-172/18); zu einem britischen Vorabentscheidungsersuchen
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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