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Fragen und Antworten zur Urheberrechtsrichtlinie

Das Europäische Parlament hat gestern die höchst umstrittene „Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ gebilligt und gleichzeitig Antworten auf „häufig gestellte Fragen“ veröffentlicht.
Von Redaktion
27. März 2019

Nach der Zustimmung des EU-Parlaments zur Richtlinie liegt es nun an den Mitgliedstaaten, den Beschluss in den kommenden Wochen ihrerseits zu billigen. Wenn die Mitgliedstaaten den vom Europäischen Parlament angenommenen Text billigen, tritt er nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Dann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationale Gesetzgebung umzusetzen.

Im Folgenden die Antworten des Parlaments auf „häufig gestellte Fragen“ zur Urheberrechtsrichtlinie:

Worum geht es in der Urheberrechtsrichtlinie?

Die vorgeschlagene „Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ soll sicherstellen, dass Kreative (zum Beispiel Musiker oder Schauspieler) sowie Nachrichtenmedien und Journalisten von der digitalen Welt und dem Internet ebenso profitieren wie von der Vermarktung ihrer Werke in der analogen Welt.

Der Richtlinienentwurf soll die großen Internetplattformen und Nachrichtenaggregatoren (wie YouTube oder Google News) dazu bringen, die Urheber von Inhalten (Künstler, Musiker, Schauspieler oder Medienhäuser und deren Journalisten) angemessen zu vergüten;

Es werden keine neuen Rechte oder Verpflichtungen geschaffen. Was derzeit rechtens ist oder geteilt werden darf, bleibt auch weiterhin legal.

Wie wird sich die Richtlinie auf gewöhnliche Nutzer auswirken?

Der Richtlinienentwurf hat nicht den gewöhnlichen Nutzer im Visier. Vielmehr sollen große Online-Plattformen und Nachrichtenaggregatoren dazu gebracht werden, Künstler und Journalisten, deren Arbeit sie gewinnbringend verwerten, angemessen zu entlohnen.

Wenn Online-Plattformen ein Werk in ihr Angebot aufnehmen, für das keine Lizenzgebühr entrichtet wurde, würden sie direkt haftbar sein. Die aktuelle Gesetzgebung hingegen bietet ihnen genug Spielraum, um eine solche Haftung zu vermeiden.

Wird die Richtlinie die Freiheit des Internets beeinträchtigen oder zu einer Zensur des Internets führen?

Die Freiheit im Internet, wie in der realen Welt, besteht, solange deren Ausübung die Rechte anderer nicht einschränkt oder sie nicht illegal ist. Dies bedeutet, dass ein Nutzer weiterhin Inhalte auf Internetplattformen hochladen kann, und dass diese Plattformen weiterhin solche Uploads zur Verfügung stellen können, solange das Recht der Urheber auf eine angemessene Vergütung Beachtung findet. Derzeit vergüten Online-Plattformen Urheber auf freiwilliger Basis und nur in sehr geringem Umfang, da sie für die von ihnen gehosteten Inhalte nicht haftbar sind und daher wenig bis gar keinen Anreiz haben, Vereinbarungen mit Rechteinhabern zu treffen.

Richten die neuen Vorschriften automatische Filter für Online-Plattformen ein?

Die Richtlinie legt nicht fest, welche Instrumente, welchen Personaleinsatz oder welche Infrastrukturen erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”.

Wenn große Plattformen jedoch keine anderen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden, die bereits jetzt im Einsatz sind. Der Vorwurf, dass Filter manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Allerdings enthält die Richtlinie Bestimmungen, um sicherzustellen, dass Nutzer gegen eine ungerechtfertigte Löschung von hochgeladenen Inhalten durch Rechtsbehelfssysteme Beschwerde einreichen können, der dann rasch stattgegeben werden kann.

Wirkt sich die Richtlinie negativ auf Internet-Memes oder Gifs aus?

Die vereinbarte Richtlinie enthält besondere Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, das kostenlose Hochladen und Teilen von Werken zum Zitieren, zur Äußerung von Kritik, für Rezensionen, für Karikaturen, Parodien oder Persiflagen zu schützen. Dies soll gewährleisten, dass Memes und animierte Bilder im GIF-Format weiterhin verfügbar sind. Bisher galten unterschiedliche nationale Gesetze für den Schutz solcher Werke.

Wird es weiterhin möglich sein, Snippets zu sehen, wenn man Artikel über News-Aggregatoren liest oder teilt?

Die Vereinbarung wird es Nachrichtenaggregatoren ermöglichen, weiterhin Snippets anzuzeigen, ohne dass eine Genehmigung der Presseverlage erforderlich ist. Dies ist möglich, sofern es sich bei dem Snippet um einen „sehr kurzen Ausschnitt“ oder „einzelne Wörter“ handelt und sofern der Nachrichtenaggregator dieses Vorrecht nicht missbraucht.

Macht diese Richtlinie Start-ups unmöglich?

Die Vereinbarung bietet einen besonderen Schutz für Start-up-Plattformen. Plattformen, die jünger als drei Jahre alt sind, einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 Millionen durchschnittliche monatliche Einzelbesucher aufweisen, werden wesentlich geringeren Verpflichtungen unterliegen als die großen, etablierten Plattformen.

Es wurde behauptet, dass Artikel 17 (vormalig Artikel 13) dazu führen könnte, dass Arbeiten aus dem Internet entfernt werden, wenn der Rechteinhaber unbekannt ist. Das Beispiel des Musikhits Despacito wurde genannt...

Ziel des vorgeschlagenen Artikel 17 ist es, den Künstlern eine stärkere Position bei der Ausübung ihrer Rechte auf eine angemessene Vergütung zu verschaffen, wenn ihre Werke von anderen online genutzt und verbreitet werden. Ein Künstler wird normalerweise Plattformen wie YouTube darüber informieren, dass er der Urheber eines bestimmten Werkes ist. Für Werke, deren Rechteinhaber unbekannt ist, können Online-Plattformen daher sehr wahrscheinlich auch nicht haftbar gemacht werden, wenn sie dort hochgeladen werden.

Es wurde behauptet, dass die Richtlinie die Existenzgrundlage von Hunderttausenden Menschen gefährden könnte...

Die Richtlinie soll dazu beitragen, zahlreichen Menschen den Lebensunterhalt zu sichern, den sie mit ihrer Arbeit verdienen und den sie benötigen, um weiterhin Inhalte zu schaffen. Der Richtlinienentwurf soll sicherstellen, dass mehr Geld an Künstler und Journalisten und nicht etwa an Google und seine Aktionäre geht.

Ist der Hauptzweck der Richtlinie der Schutz kleinerer Inhaltsanbieter?

Obwohl die Richtlinie darauf abzielt, die Verhandlungsposition aller Urheber zu stärken, wenn es um die Verwendung ihrer Arbeit durch Online-Plattformen geht, sollen die kleineren Akteure die Hauptbegünstigten sein. Größere Unternehmen können ihre Rechte durch Anwälte schützen lassen, während kleinere Beteiligte dafür wenig Mittel haben.

Woher soll man wissen, welche Plattformen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen müssen?

Ganz allgemein gilt: Die Richtlinie wendet sich an diejenigen Plattformen, deren Hauptzweck es ist, eine große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen geschützten Werke zu speichern sowie zum Zwecke der Gewinnerzielung zu organisieren und zu bewerben. Dies würde z.B. Wikipedia, GitHub, Dating-Websites, Ebay und zahlreiche andere Arten von Plattformen ausschließen.

Die Kommission hat auch erklärt, dass sie die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht begleiten wird. Insbesondere sieht Artikel 17 (vormalig Artikel 13) vor, dass die Kommission einen Leitfaden für die Anwendung des Artikels, insbesondere für die in Absatz 4 genannte Zusammenarbeit, erstellen muss, wenn kein Lizenzvertrag abgeschlossen wird.

Wurden die möglichen Auswirkungen dieser Gesetzgebung ausführlich genug geprüft?

Die Prüfung findet seit 2013 statt, und in den letzten 5 Jahren gab es zahlreiche Studien, Folgeabschätzungen, Diskussionen, Vorschläge und Abstimmungen.

(Quelle: EU-Parlament)

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