EuGH zur Verwechslungsgefahr einer Unionsmarke
26. September 2016
Ausgangslage
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf besteht im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr in den deutschsprachigen Mitgliedstaaten, nicht aber in den englischsprachigen Mitgliedstaaten.
Für dieses Gericht ist fraglich, wie in einer solchen Situation der in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (VO [EG] 207/2009) aufgestellte Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke umzusetzen sei, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und das in Art. 102 Abs. 1 dieser Verordnung geregelte Verbot.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt.
Entscheidung
Der EuGH hat entschieden: Stellt ein Unionsmarkengericht fest, dass die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebiets der EU zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, muss es zu dem Schluss kommen, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechts vorliegt.
Das Unionsmarkengericht muss dann die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der EU mit Ausnahme des Teils untersagen, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde.
Das Unionsmarkengericht muss den Teil der Union genau bestimmen, für den es das Fehlen einer tatsächlichen oder möglichen Beeinträchtigung der Funktionen der Marke feststellt, damit dem gesetzlich ausgesprochenen Verbot der Benutzung des fraglichen Zeichens eindeutig zu entnehmen ist, welcher Teil des Unionsgebiets nicht von ihm erfasst wird.
Will das Gericht – wie hier – bestimmte Sprachräume der Union, etwa die als „englischsprachig“ bezeichneten, vom Benutzungsverbot ausnehmen, muss es umfassend angeben, welche Gebiete dabei gemeint sind.
Weblink
Volltext der Entscheidung (Rechtssache C-223/15, combit Software)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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