OGH: Woran sind Betriebsgeheimnisse zu erkennen?
28. August 2014
Betriebsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Der Geheimhaltungswille kann nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern sich auch aus den Umständen ergeben. Es genügt, dass sich ein durchschnittlicher Beschäftigter über diesen Willen klar sein muss.
Dies stellt der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (OGH 20. 5. 2014, 4 Ob 55/14p) fest.
Weiter ist den Höchstrichtern zufolge die Auffassung jedenfalls vertretbar, dass diese Bedingungen bei Produktionslisten und Aufzeichnungen über Besprechungen anlässlich einer Ausschreibung zutreffen. Dass sich im konkreten Fall allenfalls mehr Mitarbeiter als unbedingt notwendig über den Unternehmensserver Zugang zu diesen Daten verschaffen konnten, ändere an dieser Beurteilung nichts, habe doch auch ihnen bewusst sein müssen, dass jedenfalls eine Weitergabe nach außen unzulässig wäre.
Anhaltspunkte für ein mögliches unlauteres Verhalten hatte die Klägerin laut OGH hier frühestens mit der Behauptung des ausscheidenden Mitarbeiters, die Daten auf seinem Dienstcomputer seien verloren gegangen. Einer dadurch allenfalls begründeten Nachforschungsobliegenheit kam die Klägerin durch die Veranlassung einer datenforensischen Untersuchung nach. Nach Einlangen des Ergebnisses erhob sie innerhalb von sechs Monaten Klage. Nicht zu beanstanden sei auf dieser Grundlage die Annahme, dass die Unterlassungsansprüche nicht verjährt seien.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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