OGH: Wer haftet bei einer fehlerhaften Banküberweisung?
16. Dezember 2014
Im vorliegenden Fall wollte die klagende Partei am 8. Juli 2010 per Telebanking 17.020,78 Euro an eine Firma überweisen. Im Überweisungsauftrag nannte sie den Namen der Empfängerin sowie das Empfängerkonto mit Kontonummer und Bankleitzahl. Dieses Konto wurde bei der beklagten Bank geführt. Es handelte sich aber nicht um das Konto besagter Firma, sondern um jenes eines unbekannten Dritten. Die Identität des Kontoinhabers will das beklagte Kreditinstitut unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht preisgegeben.
Die Klägerin forderte mit ihrer Klage – unter Anrechnung von einem Drittel Mitverschulden – 11.347,17 Euro von der Empfängerbank zurück. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
IBAN als alleiniger Kundenidentifikator
Der OGH begründet als Letztinstanz seine Entscheidung damit, dass der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag ausschließlich auf Basis der Kundenidentifikatoren – seit 1. Februar 2014 gilt IBAN als alleiniger Kundenidentifikator auch bei nationalen Überweisungen – durchzuführen hat und weitergehende Angaben – wie den Namen des Kontoinhabers – ignorieren darf.
Wurde nach Kohärenzprüfung der Zahlungsauftrag anhand des angegebenen Kundenidentifikators durchgeführt, so gilt dies (nach § 35 Abs 5 ZaDiG) als ordnungsgemäße Durchführung, auch wenn die Transaktion letztlich objektiv fehlerhaft ist.
Vernachlässigt der Zahlungsdienstleister des Zahlers, also die überweisende Bank, hingegen die erforderliche Sorgfalt (§ 35 Abs 4 Z 2), so trifft diese die schadenersatzrechtliche Haftung. Das war im vorliegenden Fall allerdings nicht zu prüfen.
Volltext des Urteils
(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)
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