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OGH: Unwirksame Klauseln in Unfallversicherungsbedingungen

Der Oberste Gerichtshof hat mehrere Klauseln in den Unfallversicherungsbedingungen einer Versicherung für unwirksam erklärt. Insbesondere dürfen Versicherungen im Fall eines gesteigerten Risikos nicht einfach die Prämie erhöhen oder die Deckungssumme senken.
Von Redaktion
27. April 2015

Der Verein für Konsumenteninformation beantragte in einer Verbandsklage gegen eine österreichische Versicherungsgesellschaft, insgesamt vier Klauseln in den von ihr verwendeten Unfallversicherungsbedingungen für unwirksam zu erklären.

Die Vorinstanzen gaben dem darauf gerichteten Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung.

Vertragsänderung bei Gefahrenerhöhung gesetzlich nicht vorgesehen

Von besonderer Bedeutung sind zwei Klauseln, die für den Fall einer Risikoänderung die Vertragsfortsetzung zu einer geänderten Versicherungssumme oder – auf Wunsch des Kunden – zu einer geänderten Versicherungsprämie vorsehen.

Dieses Konzept weicht von Bestimmungen der §§ 23 ff Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ab, die eine einseitige Begünstigung des Versicherungsnehmers verlangen.

Nach diesen Regelungen wird dem Versicherer nicht das Recht eingeräumt, bei einer Gefahrenerhöhung die Versicherungssumme bei gleichbleibender Versicherungsprämie nach unten zu korrigieren. Ebenso wenig darf die Versicherungsprämie bei gleichbleibender Versicherungssumme erhöht werden. Vielmehr ist der Versicherer laut Gesetz zur Kündigung des Vertrags gezwungen, wenn er sich nicht mit einer ihm bekannt gewordenen Gefahrenerhöhung abfinden will.

Nachweis günstiger Bedingungen für Versicherten nicht gelungen

Im konkreten Fall hätte die Versicherungsgesellschaft den Nachweis erbringen müssen, dass ihr Konzept zumindest gleich günstig wie die gesetzlichen Regelungen bei Eintritt einer Gefahrenänderung ist.

Trotz einiger für den Kunden günstiger Abweichungen vom gesetzlichen Regelungskonzept ist der Versicherungsgesellschaft dieser Nachweis nach Auffassung des OGH nicht gelungen.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 18. 2. 2015, 7 Ob 53/14s)

(Quelle: OGH)

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