OGH: Unwirksame Klauseln in Unfallversicherungsbedingungen
27. April 2015
Der Verein für Konsumenteninformation beantragte in einer Verbandsklage gegen eine österreichische Versicherungsgesellschaft, insgesamt vier Klauseln in den von ihr verwendeten Unfallversicherungsbedingungen für unwirksam zu erklären.
Die Vorinstanzen gaben dem darauf gerichteten Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung.
Vertragsänderung bei Gefahrenerhöhung gesetzlich nicht vorgesehen
Von besonderer Bedeutung sind zwei Klauseln, die für den Fall einer Risikoänderung die Vertragsfortsetzung zu einer geänderten Versicherungssumme oder – auf Wunsch des Kunden – zu einer geänderten Versicherungsprämie vorsehen.
Dieses Konzept weicht von Bestimmungen der §§ 23 ff Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ab, die eine einseitige Begünstigung des Versicherungsnehmers verlangen.
Nach diesen Regelungen wird dem Versicherer nicht das Recht eingeräumt, bei einer Gefahrenerhöhung die Versicherungssumme bei gleichbleibender Versicherungsprämie nach unten zu korrigieren. Ebenso wenig darf die Versicherungsprämie bei gleichbleibender Versicherungssumme erhöht werden. Vielmehr ist der Versicherer laut Gesetz zur Kündigung des Vertrags gezwungen, wenn er sich nicht mit einer ihm bekannt gewordenen Gefahrenerhöhung abfinden will.
Nachweis günstiger Bedingungen für Versicherten nicht gelungen
Im konkreten Fall hätte die Versicherungsgesellschaft den Nachweis erbringen müssen, dass ihr Konzept zumindest gleich günstig wie die gesetzlichen Regelungen bei Eintritt einer Gefahrenänderung ist.
Trotz einiger für den Kunden günstiger Abweichungen vom gesetzlichen Regelungskonzept ist der Versicherungsgesellschaft dieser Nachweis nach Auffassung des OGH nicht gelungen.
Weblink
Das Urteil im Volltext (OGH, 18. 2. 2015, 7 Ob 53/14s)
(Quelle: OGH)
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