EuGH zu nicht autorisierten Konto-Lastschriften
18. April 2019
Auch wenn ein anderer „Zahler“ als der Kontoinhaber eine Lastschrift auf dem Konto ausgelöst und der Inhaber des so belasteten Kontos dem nicht zugestimmt hat, fällt die Ausführung einer solchen nicht autorisierten Lastschrift unter den Begriff „Zahlungsdienste“ und die Zahlungsdienstrichtlinie (RL 2007/64/EG) kommt zur Anwendung.
Danach muss der Kontoinhaber seinen Zahlungsdienstleister von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen grundsätzlich unverzüglich, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung unterrichten, um eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister zu erwirken (Art 58 RL 2007/64/EG).
Nach dem gesamten Zusammenhang gilt der Kontoinhaber diesbezüglich als der „Zahlungsdienstnutzer“, dem Art 58 RL 2007/64/EG seinem Wortlaut nach diese Informationspflicht auferlegt.
Hinweis:
Die RL 2007/64/EG wurde durch die RL (EU) 2015/2366 mit Wirkung vom 13. 1. 2018 aufgehoben und ersetzt. Art 2 Abs 1 RL 2007/64/EG ist nunmehr in Art 2 Abs 1 RL (EU) 2015/2366 geregelt und Art 58 RL 2007/64/EG in Art 71 Abs 1 RL (EU) 2015/2366.
Weblink
Volltext des Urteils (EuGH, 11.4.2019, C 295/18)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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