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Neuerungen im Versicherungsrecht in Kraft getreten

Mit 1. Juli 2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. So wird die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden neu geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen.
Von Redaktion
03. Juli 2012

Mit der neuen einfacheren „geschriebenen Form“ ohne Unterschrift sind Erklärungen eines Kunden an seinen Versicherer nunmehr auch per Mail oder Fax möglich. Diese neue Form muss für eine Erklärung aber nicht zwingend ausreichen. Denn für bestimmte Erklärungen kann in einer gesonderten Vereinbarung eine andere Form bestimmt werden.

Hinweispflicht für Versicherer

Wenn eine Erklärung schriftlich – also brieflich mit Unterschrift – abgegeben werden müsste und diese Form von den Konsumenten nicht eingehalten wird, besteht aber eine Hinweispflicht des Versicherers. Konsumenten können die schriftliche Erklärung dann fristwahrend nachholen. Verbrauchern empfiehlt der Verein für Konsumenteninformation (VKI), vorab eine Erklärung per Mail oder Fax abzusenden, wenn die Einhaltung einer Frist brieflich nicht mehr möglich ist.

Neue Regeln zur elektronischen Kommunikation

Zwischen Versicherung und Kunden kann vereinbart werden, dass die Kommunikation elektronisch erfolgt. Versicherungen können Inhalte dann etwa auf einer Homepage zum Abruf bereitstellen. Allerdings hat der Kunde auch bei vereinbarter elektronischer Kommunikation das Recht, alles auf Papier anzufordern – und zwar jeweils einmal kostenlos. Die elektronische Kommunikation kann jederzeit widerrufen werden.

Als problematisch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation sieht der VKI, dass eine sogenannte „Zugangsvermutung“ greift: Wer die elektronischen Informationen nicht permanent abfragt, läuft Gefahr, Fristen zu versäumen. Technische Defekte oder Unterbrechungen sollten von Kunden, die eine solche Vereinbarung eingegangen sind, daher grundsätzlich dokumentiert werden, raten die Konsumentenschützer.

Allgemeines Rücktrittsrecht

Mit der Novelle wird auch ein neues allgemeines Rücktrittsrecht geschaffen, bei dem keine besonderen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Der Rücktritt ist innerhalb von 14 Tagen möglich. Die Probleme bei Nettopolizzen werden behoben: Bei Kündigung oder Prämienfreistellung in den ersten fünf Jahren kann der Vermittler wie bei der Bruttopolizze nur eine anteilige Provision verrechnen.

Quelle: VKI

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