OGH: Wann haftet Frachtunternehmen für gestohlene Güter?
14. März 2016
Soll ein Transportunternehmen für einen Diebstahl von Frachtgut unbeschränkt haftbar gemacht werden, so muss der Geschädigte ihm qualifiziertes Verschulden, d.h. grobe Fahrlässigkeit, nachweisen. Dabei trifft die Beweislast grundsätzlich den Geschädigten.
Dies hält der OGH in einem aktuellen Fall fest, bei dem Ware aus einem LKW eines Transportunternehmers gestohlen wurde. Der LKW war auf einem Autobahnparkplatz abgestellt gewesen. Der Geschädigte vertrat die Ansicht, dass Fuhrunternehmen für den Diebstahl voll haftbar zu machen sei.
Diebstahlschutz: Keine allgemeinen Aussagen möglich
Im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht des Frachtführers können laut OGH keine generell gültigen Aussagen darüber gemacht werden, welche Maßnahmen ein Frachtführer gegen Diebstähle zu treffen hat.
Ob das Verschulden des Frachtführers am Verlust der Fracht durch Diebstahl grob fahrlässig ist, hänge von verschiedenen Faktoren ab, so der OGH. Ausschlaggebend sind beispielsweise die örtliche Situation, sonstige örtliche und zeitliche Gegebenheiten, die Relation Wert/Gewicht der Waren, die Höhe des (u.a. von dieser Relation abhängigen) Diebstahlsrisikos oder die konkreten Handlungen, die zum Diebstahl und Verbringen der Ware nötig sind.
Die Anforderung an den Frachtführer ist umso höher, je eher mit einem Diebstahl grundsätzlich zu rechnen ist, je unauffälliger die Entfernung der Fracht vom LKW möglich ist, je weniger Vorbereitungszeit nötig ist, um den Diebstahl umzusetzen, und je leichter die Waren entfernt und verwertet werden können. Ob dem Frachtführer leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen.
Entscheidung
Der OGH hatte aufgrund der konkreten Situation keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass trotz Einsatzes bloß eines Fahrers kein grobes Verschulden vorlag: Der Parkplatz war zwar unbewacht, lag aber direkt an der Autobahn in keiner besonders gefährdeten Region und es gab eine angrenzende Tank- und Raststätte, teilweise Umzäunung, Ausleuchtung mit Scheinwerfern und zahlreiche andere geparkte LKW.
Weblink
Das Urteil im Volltext (OGH 27. 1. 2016, 7 Ob 229/15z)
(Quelle: OGH)
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