EuGH zu Online-Flugtickets: Zusatzleistungen sind auf „Opt-in“-Basis anzubieten
06. März 2012
EuGH-Generalanwalt Ján Mazák beantwortete ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln. Dieses hat über die Klage eines Verbraucherverbandes gegen das Online-Reiseportal ebookers.com zu entscheiden.
Auf ebookers.com wird beim Buchungsvorgang der Posten „Versicherung Rücktrittskostenschutz“ zunächst automatisch in den Preis für das Flugticket eingerechnet. Konsumenten müssen die Versicherung, wenn sie sie nicht in Anspruch nehmen wollen, per „Opt-out“ abwählen.
Diese Praxis widerspricht nach Ansicht der Konsumentenschützer den EU-Bestimmungen für Transparenz bei den Flugpreisen (Verordnung Nr. 1008/2008).
Das Oberlandesgericht Köln hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Kosten für Leistungen Dritter, die von dem Reisevermittler in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis vom Fluggast erhoben werden, „fakultative Zusatzkosten“ darstellen mit dem Ergebnis, dass sie auf „Opt-in“-Basis angeboten werden müssen.
Generalanwalt Mazák bejaht die Frage: Leistungen wie eine Reiserücktrittsversicherung muss der Kunde bei der Flugbuchung aktiv per „Opt-in“ auswählen können. Ob diese Leistung von einem Dritten oder dem Reisevermittler selbst angeboten wird, spielt dabei keine Rolle.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 soll für größere Transparenz bei den Flugpreisen für die aus der EU startenden Flüge sorgen. Sie verlangt daher von Flugscheinverkäufern, stets den „Endpreis“ auszuweisen, der den Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Endpreises vorhersehbar sind, einschließen muss. Sonderleistungen unter dem Stichwort „Fakultative Zusatzkosten“ sind auf klare Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen und müssen durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis angenommen werden.
(PM, kp)
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