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Jugend & Alkohol: Altersbändchen reicht nicht zur Kontrolle

Bunte "Altersarmbänder" erachtet der VwGH nicht als wirksam, um das Alkoholausschankverbot an Jugendliche zu kontrollieren. Ein Diskothekenbetreiber hatte mit Hinweis auf solche Bänder Beschwerde gegen eine Geldstrafe eingelegt.
Von Redaktion
04. November 2011

In der Diskothek des Beschwerdeführers war an zwei 17-Jährige trotz Verbots Hochprozentiges ausgeschenkt worden, weshalb eine Geldbuße von 800 Euro verhängt wurde. Der Gastronom bestreitet nicht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, meint aber, dass ihn daran kein Verschulden treffe: Jeder Lokalbesucher werde kontrolliert und erhalte – wenn er jünger als 18 Jahre sei – ein entsprechendes Armband. Das Service-Personal sei „davon unterrichtet“ und werfe in erster Linie das „Augenmerk auf dieses Band“.

Armband kein effektives Kontrollinstrument

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wäre zur Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ein wirksames Kontrollsystem der erteilten Weisungen erforderlich, das der Beschwerdeführer hier jedoch nicht darlegen konnte.

Die Verwendung des „Altersarmbandes“ stellt nach Ansicht des VwGH kein effizientes Kontrollsystem dar, wenn es die Jugendlichen – wie sich aus der Beschwerde ergibt –  jederzeit problemlos abnehmen können und dann Alkohol ausgeschenkt bekommen.

Fehlerquote im Einzelfall kein Kriterium für Wirksamkeit eines Kontrollsystems

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Wirksamkeit des Kontrollsystems werde auch durch die gute „Quote“ bewiesen, weil von den Gästen lediglich zwei Personen, somit 0,5 Prozent, auffällig gewesen seien, verweist der VwGH unter anderem darauf, dass sich die Wirksamkeit eines Kontrollsystems nicht schon nach seiner Fehlerquote im Einzelfall bestimmt.

(LexisNexis Redaktion, red)

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