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Haftung für Weidetiere: Neue Regeln

Nach einem Schadenersatzprozess in Tirol rund um eine tödliche Kuh-Attacke auf eine Wanderin plant die Regierung die Änderung des Haftungsrechts. Die neuen Regelungen stellen auch auf die Eigenverantwortung von Geschädigten ab.
Von Redaktion
20. Mai 2019

Das am Montag von der Regierung vorgelegte Haftungs-Änderungsgesetz 2019 bringt konkrete Kriterien für die Ersatzpflicht der Tierhalter in der Alm- und Weidewirtschaft.

Die neuen Bestimmungen betonen nun neben dem Gefahrenpotenzial der Tiere und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen vor allem auch die vom Geschädigten zu erwartende Eigenverantwortung.

„Anerkannte Standards“ der Weidewirtschaft

Im Einzelnen wird im Gesetz ein klarer Hinweis eingefügt, dass sich die Anforderungen an die Alm- und Weidewirtschaft auch nach anerkannten Standards richten können. Der Halter der Weidetiere hat demnach jene Maßnahmen zu setzen, die angesichts der Gefährlichkeit der Tiere und der ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren sowie unter Berücksichtigung der erwartbaren Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen sind.

„Erwartbare Eigenverantwortung“

Die erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Alm- und Weideflächen richtet sich dabei nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und der anwendbaren Verhaltensregeln.

Wie die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf klarstellen, soll die Einfriedung und Abzäunung von Almflächen nur die Ausnahme und nicht die Regel sein.

(Quelle: Parlamentskorrespondenz)

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