Navigation
Seiteninhalt

Umbuchung nach Streik: Fluggesellschaft muss Passagier entschädigen

Nach EuGH-Generalanwalt Yves Bot hat ein willkürlich umgebuchter Flugpassagier Anrecht auf Schadenersatz. Im vorliegenden Fall hatte Finnair einen Fluggast auf einen späteren Flug verlegt, da vorher wegen eines Streiks Flüge umorganisiert werden mussten.
Von Redaktion
20. April 2012

Ein Finnisches Gericht rief den Europäischen Gerichtshof im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens zu einem Rechtsstreit zwischen Finnair und Timy Lassooy an. Lassooy hatte die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung von 400 Euro wegen der Verweigerung der Beförderung geklagt.

Der Passagier wollte den Flug Barcelona-Helsinki am 30. Juli 2006 um 11.40 Uhr nehmen, wurde von Finnair allerdings auf einen Flug um 21.40 Uhr umgebucht, da es zwei Tage zuvor einen Streik des Bodenpersonals in Barcelona gegeben hatte und die dadurch gestrandeten Passagiere sukzessive auf die nächsten Linienflüge bzw. eigene Charterflüge verlegt worden waren.

Das oberste Gericht in Finnland, bei dem der Rechtsstreit in letzter Instanz anhängig ist, hatte Zweifel hinsichtlich des Begriffs der Nichtbeförderung und befragte hierzu den Europäischen Gerichtshof.

Generalanwalt Yves Bot ist in seinen (für den EuGH nicht bindenden) Schlussanträgen der Auffassung, dass die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung leisten muss. Der erlittene Schaden ist Finnair zurechenbar.

Aus den Begründungen der Entscheidung:

Nichtbeförderung – Der Begriff der Nichtbeförderung ist weit auszulegen, so Bot. Darunter fallen nicht nur Fälle von Überbuchung, andernfalls wäre das von den EU-Regelungen angestrebte hohe Schutzniveau für Fluggäste nicht sichergestellt. Würden unter den Begriff der Nichtbeförderung lediglich die Fälle der Überbuchung fallen, würde das bedeuten, dass Fluggäste, die sich in der Situation von Herrn Lassooy befinden, völlig schutzlos dastünden.

Willkür – Die Nichtbeförderung kann nicht durch Gründe gerechtfertigt werden, die mit der Umorganisation von Flügen aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einem Streik zusammenhängen. Nach Auffassung des Generalanwalts kann die Nichtbeförderung nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die mit der persönlichen Situation dieser Fluggäste zusammenhängen.

Bei der Nichtbeförderung handelt es sich nämlich um eine individuelle Maßnahme, die vom Luftfahrtunternehmen willkürlich gegenüber einem Fluggast getroffen wird, obwohl dieser alle Bedingungen für die Beförderung erfüllt.

Diese Maßnahme ist nur dann nicht willkürlich, wenn den Fluggast selbst ein Verschulden trifft, z.B., wenn er ungültige Ausweispapiere vorlegt oder beispielsweise betrunken und gewalttätig ist. In solchen Fällen ist die Entscheidung, dem Fluggast die Beförderung zu verweigern, diesem selbst zuzurechnen; der Fluggast hat dann weder Anspruch auf Ausgleichs- noch auf Unterstützungsleistungen. Hingegen kann die Nichtbeförderung aus Gründen, die überhaupt nichts mit dem betreffenden Fluggast zu tun haben, nicht dazu führen, dass dieser ohne jeden Schutz dasteht.

Gleichbehandlung – Eine solche Auslegung ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar, auch wenn der Fluggast, dem das Luftfahrtunternehmen die Beförderung wegen außergewöhnlicher Umstände verweigert hat, besser dasteht als der Fluggast, dessen Flug aufgrund solcher Umstände annulliert worden oder mit Verspätung erfolgt ist, weil Ersterer Ausgleichsleistungen erhält, Letzterer nicht.

Die Fluggäste, die Opfer einer Annullierung oder erheblichen Verspätung eines Flugs geworden sind, befinden sich in einer anderen Situation: Während die Nichtbeförderung nämlich einen oder mehrere Fluggäste betrifft, sind bei einer Annullierung oder einer Verspätung eines Flugs alle Fluggäste betroffen und gleichermaßen beeinträchtigt.

Prävention – Weil der erlittene Schaden also dem Luftfahrtunternehmen zurechenbar ist, bleibt die Ausgleichszahlung geschuldet, um dieses davon abzuhalten, auf eine solche Praxis zurückzugreifen, anstatt zu versuchen, Fluggäste zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen.

(kp)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...