EU prüft: Verbotene Beihilfen für den Nürburgring?
22. März 2012
Zum Nürburgring-Komplex gehört neben der Rennstrecke auch ein Freizeitpark. Das Land Rheinland‑Pfalz förderte den Komplex unter anderem mit Darlehen, Garantien, Kapitalerhöhungen und die Bereitstellung von Einnahmen aus einer Glücksspielsteuer. Damit wurde in erster Linie der Bau einer Tribüne und von Tourismuseinrichtungen ermöglicht. Außerdem wurde die Austragung von Formel-1-Rennen subventioniert.
Die Kommission vertritt in dieser Phase des Verfahrens die vorläufige Auffassung, dass alle diese Maßnahmen, die nicht bei ihr angemeldet wurden, zu günstigeren Bedingungen als marktüblich gewährt worden sein könnten. In diesem Fall würden sie den Eigentümern und den Betreibern des Komplexes einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffen, der den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren und gegen das EU-Beihilfenrecht verstoßen würde.
Deutschland vertritt den Standpunkt, dass der Nürburgring eine „allgemeine“ Infrastruktur ist, die im öffentlichen Interesse errichtet wurde und von der Öffentlichkeit genutzt werden kann. Die Maßnahmen zur Förderung des Tourismus und der Veranstaltung von Formel-1-Rennen sind nach Auffassung Deutschlands ein Ausgleich für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen.
Die Kommission hingegen hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel daran, dass auf eine Infrastruktur für den Motorsport beihilferechtliche Ausnahmen angewendet werden können. Sie bezweifelt, dass ein Freizeitpark und eine Rennstrecke als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erachten sind, die nicht vom Markt allein erbracht werden könnten. Außerdem kann die Kommission nicht ausschließen, dass sich die Begünstigten in finanziellen Schwierigkeiten befanden, als die Maßnahmen gewährt wurden. Dies würde ggf. bedeuten, dass keine der Maßnahmen nach den damals geltenden vorübergehenden Vorschriften über die Unterstützung von Unternehmen während der Krise als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte.
Das Verfahren
Die Eröffnung einer eingehenden Prüfung gibt Deutschland und Dritten die Möglichkeit, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen, greift aber dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.31550 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische State Aid Weekly e-News.
(PM, kp)
Autoren

Redaktion
Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance Welt. Unser Ziel ist es Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu u...