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EU prüft: Verbotene Beihilfen für den Nürburgring?

Die Europäische Kommission nimmt Beihilfen von insgesamt 524 Mio. Euro des Bundeslands Rheinland-Pfalz für den Nürburgring unter die Lupe. Es bestehen Zweifel, dass die Gelder Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse förderten.
Von Redaktion
22. März 2012

Zum Nürburgring-Komplex gehört neben der Rennstrecke auch ein Freizeitpark. Das Land Rheinland‑Pfalz förderte den Komplex unter anderem mit Darlehen, Garantien, Kapitalerhöhungen und die Bereitstellung von Einnahmen aus einer Glücksspielsteuer. Damit wurde in erster Linie der Bau einer Tribüne und von Tourismuseinrichtungen ermöglicht. Außerdem wurde die Austragung von Formel-1-Rennen subventioniert.

Die Kommission vertritt in dieser Phase des Verfahrens die vorläufige Auffassung, dass alle diese Maßnahmen, die nicht bei ihr angemeldet wurden, zu günstigeren Bedingungen als marktüblich gewährt worden sein könnten. In diesem Fall würden sie den Eigentümern und den Betreibern des Komplexes einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffen, der den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren und gegen das EU-Beihilfenrecht verstoßen würde.

Deutschland vertritt den Standpunkt, dass der Nürburgring eine „allgemeine“ Infrastruktur ist, die im öffentlichen Interesse errichtet wurde und von der Öffentlichkeit genutzt werden kann. Die Maßnahmen zur Förderung des Tourismus und der Veranstaltung von Formel-1-Rennen sind nach Auffassung Deutschlands ein Ausgleich für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen.

Die Kommission hingegen hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel daran, dass auf eine Infrastruktur für den Motorsport beihilferechtliche Ausnahmen angewendet werden können. Sie bezweifelt, dass ein Freizeitpark und eine Rennstrecke als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erachten sind, die nicht vom Markt allein erbracht werden könnten. Außerdem kann die Kommission nicht ausschließen, dass sich die Begünstigten in finanziellen Schwierigkeiten befanden, als die Maßnahmen gewährt wurden. Dies würde ggf. bedeuten, dass keine der Maßnahmen nach den damals geltenden vorübergehenden Vorschriften über die Unterstützung von Unternehmen während der Krise als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte.

Das Verfahren

Die Eröffnung einer eingehenden Prüfung gibt Deutschland und Dritten die Möglichkeit, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen, greift aber dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.31550 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische State Aid Weekly e-News.

(PM, kp)

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Redaktion

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