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EU-Kommission: Ungarn soll von Malév Finanzspritzen zurückfordern

Die Europäische Kommission hat Ungarn aufgefordert, staatliche Beihilfen, die der Malév-Airline zwischen 2007 und 2010 im Zusammenhang mit deren Privatisierung und Wiederverstaatlichung gewährt worden waren, zurückzufordern.
Von Redaktion
10. Januar 2012

Die Finanzspritzen für das marode Luftfahrtunternehmen waren laut Brüssel rechtswidrige staatliche Beihilfen, da Malév eine vergleichbare Finanzierung zu den von Ungarn gewährten Bedingungen auf dem Markt nicht hätte erhalten können.

Nach dem EU-Beihilfenrecht kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten staatliche Beihilfen erhalten, aber nur unter strengen Auflagen, die in den EU-Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 festgelegt sind. Die Maßnahmen zugunsten von Malév erfüllten diese Kriterien laut Kommission jedoch nicht, weil Malév nicht nachweisen konnte, dass es unter Beibehaltung seines bestehenden Geschäftsmodells langfristig wieder rentabel werden würde.

Malév s Geschäftsplan beinhaltete demnach keinen Nachweis, dass ein Finanzbeitrag aus privater Hand zu den Umstrukturierungskosten beitragen würde und der Umstrukturierungsplan sah keine Ausgleichsmaßnahmen vor, um die durch die umfangreiche Unterstützung verursachten Wettbewerbsverfälschungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Außerdem habe Malév in den vorangegangenen Jahren bereits wiederholt staatliche Unterstützung erhalten, stellt die Kommission fest.

Nun muss Ungarn die rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückfordern.

Hintergrund

Im Anschluss an mehrere erfolglose Privatisierungsversuche schloss Ungarn 2007 mit AirBridge Zrt. einen Kaufvertrag über die Mehrheitsbeteiligung an dem staatlichen Luftfahrtunternehmen Malév. Nach Pressemeldungen und Informationen eines Beschwerdeführers über Ungarns Absicht, Malév wieder zu verstaatlichen, leitete die Kommission im Dezember 2010 eine eingehende Untersuchung ein. Geprüft wurden verschiedene Darlehen und Steuerbegünstigungen, die Ungarn der Fluggesellschaft gewährt hatte.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer C38/2010 zugänglich gemacht.

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