OGH: Verwechslungsgefahr zwischen „easystaff“ und „proStaff“
22. November 2013
Im vorliegenden Fall hatte der Obersten Gerichtshof (OGH) zu entscheiden, ob zwischen den Wortbildmarken „easystaff“ und „proStaff“ Verwechslungsgefahr bestehe. Beide Firmen vermitteln Jobs im Promotion- und Eventbereich. Geklagt hatte der Marktführer easystaff, für dessen Firmenschlagwort eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft, eine sogenannte Verkehrsgeltung, vorliegt.
Das Rekursgericht hatte die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Wortbildmarken bejaht, da das Logo von „proStaff“ grafisch Ähnlichkeiten zur Marke der Klägerin aufweise – insbesondere ein Männchen mit ausgestreckten Armen.
Auch für den OGH ist die Annahme von Verwechslungsgefahr unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, weil Dienstleistungsidentität (Arbeitskräfteüberlassung im Bereich „Promotion“) besteht und die Marke der Klägerin bei den angesprochenen Kreisen überaus bekannt ist; daher reicht schon ein geringerer Ähnlichkeitsgrad aus.
Diese Argumente gelten laut OGH auch für die erfolgte Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Wortbestandteilen und Firmenschlagworten „easystaff“ (bzw „EasyStaff“) und „proStaff“ (bzw „Prostaff“). Zwar ist die Ähnlichkeit in Wortbild und Wortklang vergleichsweise gering, weil die Zeichen in der ersten Silbe voneinander abweichen. Der Wortsinn weist jedoch durch die gemeinsame Stammsilbe „staff“ und die jeweils positive Wertungen ausdrückenden Präfixe „easy“ und „pro“ in dieselbe Richtung. Die hohe Bekanntheit von „easystaff“ („EasyStaff“) und die Dienstleistungsidentität lassen unter diesen Umständen auch hier die Annahme von Verwechslungsgefahr als zumindest vertretbar erscheinen.
Weblink
Volltext des Urteils (OGH 23. 9. 2013, 4 Ob 158/13h)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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