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EuGH zu Markenstreit: Aus für Botox-Trittbrettfahrer

Abschluss eines Markenstreits: Die Gemeinschaftsmarken „Botolist“ und „Botocyl“ sind zu Recht für nichtig erklärt worden, entschied nun der EuGH. Durch die Benutzung dieser Marken würde die Wertschätzung der unter dem Namen „Botox“ laufenden Marken in unlauterer Weise ausgenutzt.
Von Redaktion
10. Mai 2012

Im Jahr 2003 trug das Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das von Helena Rubinstein angemeldete Wortzeichen Botolist und das von der L’Oréal angemeldete Wortzeichen Botocyl als Gemeinschaftsmarken für kosmetische Erzeugnisse ein.

Mit zwei Entscheidungen von Mai und Juni 2008 erklärte das HABM diese beiden Marken auf Antrag der Firma Allergan für nichtig, die Inhaberin mehrerer älterer Gemeinschafts- und nationaler Marken ist, welche das Zeichen Botox enthalten. Das Gemeinschaftsmarkenamt begründete seine Entscheidungen damit, dass zwischen diesen Marken und den Marken Botox zwar keine Verwechslungsgefahr bestehe, dass aber durch die Benutzung der Marken Botolist oder Botocyl die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausgenutzt würde.

Am 16. Dezember 2010 wies das Gericht (EuG) die Klagen von Helena Rubinstein und L’Oréal auf Aufhebung dieser Entscheidungen des HABM zurück und bestätigte dessen Feststellungen. Helena Rubinstein und L’Oréal legten gegen dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsmittel ein.

„Botox“ im englischen Wörterbuch

In seinem gestrigen Urteil stellt der EuGH fest, dass das Gericht die Entscheidungen des HABM rechtsfehlerfrei bestätigt hat. Das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei den älteren Marken Botox um Marken handelt, die im Vereinigten Königreich in der allgemeinen Öffentlichkeit und unter Fachleuten des Gesundheitswesens Bekanntheit genießen.

Dies ergebe sich aus verschiedenen von Allergan beigebrachten Beweismitteln wie Artikeln in Fachzeitschriften oder englischen Tageszeitungen sowie aus der Aufnahme des Wortes „Botox“ in englische Wörterbücher.

Das Gericht sei weiter fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die für nichtig erklärten Marken mit den älteren Marken gedanklich verknüpft werden, und es habe im Wege einer umfassenden Beurteilung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zutreffend festgestellt, dass mit den streitigen Marken die von den Marken Botox erworbene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ausgenutzt werden soll.

Daher hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Nichtigerklärung der Marken Botolist und Botocyl bestätigt.

(PM, kp)

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