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IP-Compliance: EuGH zu Lizenzgebühren für Patente

Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn er die patentierte Technologie nicht verletzt. Da die Gebühr den Preis darstellt, den der Lizenznehmer zu zahlen hat, um sich gegen Verletzungsklagen zu schützen, und er den Lizenzvertrag jederzeit kündigen kann, wird die Zahlung geschuldet.
Von Redaktion
14. Juli 2016

Sachverhalt

Im Jahr 1992 gewährte das deutsche Unternehmen Behringwerke (das später von dem deutschen Unternehmen Sanofi-Aventis Deutschland übernommen wurde) Genentech (einem im Pharmasektor tätigen Unternehmen) eine nicht ausschließliche weltweite Lizenz für die Nutzung eines aus dem menschlichen Cytomegalovirus abgeleiteten patentierten Enhancers. Genentech nutzte diesen Enhancer lediglich, um die Transkription eines Abschnitts der DNS zu erleichtern, der seinerseits zur Herstellung des Arzneimittels Rituxan (oder MabThera) erforderlich ist. Mit dieser Art der Verwendung des Enhancers hat Genentech die lizenzierten Patente nicht verletzt. Deshalb hat sie sich geweigert, einen Teil der vereinbarten Gebühr zu zahlen.

Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris möchte vom Gerichtshof wissen, ob unter diesen Umständen Genentech mit dieser Gebühr im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Union ungerechtfertigte Kosten auferlegt werden.

Entscheidung

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass das Wettbewerbsrecht der Union es nicht verbietet, die Zahlung einer Gebühr für die Verwendung einer Technologie auch dann vorzusehen, wenn diese Verwendung zu keiner Patentverletzung führt und die Technologie bei einer rückwirkenden Nichtigerklärung des Patents sogar als nie geschützt gilt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gebühr den Preis darstellt, der vom Lizenznehmer für die kommerzielle Nutzung der patentierten Technologie in der Gewissheit, dass der Lizenzgeber keine Verletzungsklage gegen ihn erheben wird, zu zahlen ist. Da der Lizenznehmer den Vertrag frei kündigen kann, lässt sich ausschließen, dass die Zahlung der Gebühr den Wettbewerb beeinträchtigt, indem sie seine Dispositionsfreiheit einschränkt oder zu Marktabschottungseffekten führt.

Weblink

Volltext des Urteils (Rechtssache C-567/14)

(Quelle: EuGH)

Autoren

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Redaktion

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