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OGH zu Urheberrecht: Thumbnails bei Internetsuche zulässig?

Verletzt eine auf Personendaten spezialisierte Suchmaschine das Urheberrecht, wenn sie Vorschaubilder von Porträtfotos anzeigt, die durch ein Copyright des Fotografen geschützt sind? Diese Frage hatte der OGH zu beantworten.
Von Redaktion
17. Oktober 2011

Ein auf Porträtfotografie spezialisierter Berufsfotograf (Kläger) klagte die Betreiber einer Internetsuchmaschine (Beklagte), die auf die Suche nach Personendaten einschließlich Porträtfotos spezialisiert ist: Diese solle es unterlassen, Fotos des Klägers ohne Werknutzungsbewilligung und insbesondere ohne Bezeichnung des Klägers als Hersteller „zu veröffentlichen“.

In den als Suchergebnis angezeigten Seiten mache die Beklagte Originallichtbilder in verkleinerter Form und in minderer Qualität (Vorschaubilder oder „thumbnails“) sichtbar und verletze dadurch Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers und greife in dessen Verwertungsrechte ein.

Anders als im Falle der Suchmaschine Google speichert die Beklagte für weitere Zugriffe von Nutzern ihres Suchdienstes in einer Datenbank vorübergehend zwar die Internetadressen der aufgefundenen Bilddateien, nicht aber die Bilddateien selbst.

OGH: Keine Urheberrechtsverletzung

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen, die dem Klagebegehren teilweise stattgegeben haben, wies der OGH die Klage ab. (OGH 20. 9. 2011, 4 Ob 105/11m)

Begründung: Eine nicht werknutzungsberechtigte Person, die einem Dritten nicht bloß den Ort nennt, an dem er ein körperliches Werkstück finden kann, das vom Berechtigten dort öffentlich zugänglich gemacht wird, sondern den Dritten sogar dorthin bringt, verletzt das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht. Gleiches gilt in der „digitalen Welt“, wenn eine Suchmaschine einen Dritten in Form eines Links auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen; darin liegt kein Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG.

Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind keine Vervielfältigungen von Originalwerken des Klägers (nach § 15 UrhG) oder stellen solche der Öffentlichkeit zur Verfügung, sie sind auch nicht das Ergebnis menschlicher Bearbeitung (iSd § 5 UrhG) solcher Werke. Ihre Anzeige im Suchergebnis macht „Maschinenschöpfungen“ öffentlich sichtbar, ohne dabei ein Verwertungsrecht des Klägers, insbesondere auch nicht jenes nach § 18a UrhG, zu verletzen.

Fehlt es somit an einer Verwertungshandlung der Beklagten, kann auch das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) nicht berührt sein, welches immer nur allfällige Nebenpflicht bei der Ausübung eines Verwertungsrechts am Lichtbild ist.

Autoren

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Redaktion

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