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Regierung legt UWG-Novelle zur EU-Geschäftsgeheimnis-RL vor

Mit der geplanten Gesetzesnovelle (UWG-Novelle 2018) soll die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (RL (EU) 2016/943) in österreichisches Recht umgesetzt werden. Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick.
Von Redaktion
22. November 2018

Definition

Geschäftsgeheimnis ist nach dem neuen § 26b UWG eine Information, die

  1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

  2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und

  3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die rechtswidrig Geschäftsgeheimnisse erwirbt, nutzt oder offenlegt.

Rechtsverletzende Produkte sind Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.

Rechtswidriger/rechtmäßiger Erwerb

Weiters definiert wird der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (§ 26c UWG) sowie der rechtmäßige Erwerb, die rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (§ 26d UWG).

Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung

Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung (§ 26f UWG), Beseitigung (§ 26g UWG) und bei Verschulden auf Schadenersatz iSd § 16 UWG in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte Gewinne aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt (§ 26e Abs 1 UWG).

Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.

Auf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren richtet, kann das Gericht dem Beklagten anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen, wenn

  1. der Nutzer oder Offenleger erst nach Beginn der Nutzung oder Offenlegung Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er wusste oder hätte wissen müssen, dass ihm das Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, bekannt geworden ist,

  2. dem Nutzer oder Offenleger durch die Unterlassung oder Beseitigung ein unverhältnismäßig großer Schaden entsteht und

  3. diese Entschädigung für den Kläger ein angemessener Ersatz für den Unterlassungsanspruch ist.

Ansprüche nach diesem Unterabschnitt verjähren in drei Jahren ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsverletzers, längstens aber nach sechs Jahren.

Wahrung der Vertraulichkeit in Gerichtsverfahren

Im neuen § 26h UWG wird zudem die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren geregelt.

Weblink

Regierungsvorlage vom 21. 11. 2018, 375 BlgNR 26. GP

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

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