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Imitationsmarketing: OGH gegen Pseudo-Mozartkugeln

Die Vermarktung eines Produkts mit Hilfe von charakteristischen Kennzeichen eines Konkurrenzprodukts ist irreführend und unlauter. Konsumenten sollen zu einer Kaufentscheidung veranlasst werden, die sie sonst nicht treffen würden.
Von Redaktion
12. Dezember 2017

Sachverhalt

Die in Salzburg ansässige Klägerin verkauft in ihren Salzburger Geschäften die von ihr selbst nach dem Rezept des Mozartkugelerfinders hergestellten Mozartkugeln, die in silbernes Stanniolpapier verpackt sind; darauf ist in blauer Farbe die (einen nach rechts blickenden Mozartkopf enthaltende) Wortbildmarke „Original Mozartkugel Konditorei Fürst Salzburg“ aufgedruckt, deren Inhaberin die Klägerin seit Jahrzehnten ist.

Der Beklagte verkauft in seinem Salzburger Geschäft – von Dritten nicht in Salzburg hergestellte – Mozartkugeln, welche er anfangs mit braunem Design, seit 2015 aber – um am Erfolg der Klägerin zu partizipieren – ebenfalls in blau-silbernes Stanniolpapier mit nach links blickendem Mozartkopf verpackte.

Entscheidungen

Die Vorinstanzen untersagten dem Beklagten einerseits, in der Stadt Salzburg Schokoladenprodukte und Konditorwaren mit der von ihm verwendeten Verpackung anzubieten, und andererseits „Salzburger Mozartkugeln“ anzubieten, die nicht aus Salzburg stammen.

Der zur Frage des Imitationsmarketings nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG angerufene Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück (OGH, 21.11.2017, 7 Ob 152/17g).

Angesichts des Bekanntheitsgrades des Produktes der Klägerin kommt dessen Verpackung Verkehrsgeltung zu. Der maßgebliche Gesamteindruck der Verpackungen ist gerade nicht von den im Detail nicht identen Wortteilen der darauf verwendeten Unternehmenskennzeichen geprägt, sondern insgesamt von Material, Form und Farbe der Umhüllungen.

Für den Salzburger Durchschnittsverbraucher sind die Mozartkugeln des Beklagten zu jenen bereits auf dem Markt befindlichen der Klägerin geradezu täuschend ähnlich gestaltet. Diese Art der Verwechslungsgefahr begründenden Vermarktung wurde daher von den Vorinstanzen vertretbar als unlauter qualifiziert.

(Quelle: OGH)

Autoren

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Redaktion

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