Navigation
Seiteninhalt

OGH: Farbe kann Merkmal eines Geschmacksmusters sein

Nach der Rechtsprechung kann auch die Farbe ein Merkmal eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein, das den Gesamteindruck prägt. Ob das der Fall ist, entscheidet der Anmelder bei der Anmeldung.
Von Redaktion
07. November 2019

Anlassfall

Im vorliegenden Fall stützt sich die Beklagte u.a. darauf, dass sich die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Kläger nur auf schwarze Luftsofas beziehe, während sie gelbe vertreibe.

Nach den Feststellungen war die Anmeldung schwarz-weiß erfolgt und der OGH verweist bei Zurückweisung der Revision u.a. darauf, dass bei Betrachtung der Darstellung des angemeldeten Geschmacksmusters nicht erkennbar sei, weshalb die Einschätzung des Berufungsgerichts unzutreffend sein sollte, wonach der Anmelder das Muster farbneutral angemeldet habe. Die Anmeldung lässt weder im Hintergrund noch als Beiwerk ein Farbelement erkennen.

Entscheidung des OGH

Reicht ein Anmelder die Wiedergabe in Farbe ein, ist die Farbe ein Teil der Erscheinungsform des Erzeugnisses. Das Merkmal der Farbe kann nur dann herangezogen werden, wenn die Wiedergabe als farbige Wiedergabe erkennbar ist. Erscheinungsmerkmale, die in der Wiedergabe nicht zweifelsfrei erkennbar sind, können zur Abgrenzung nicht herangezogen werden, so der Oberste Gerichtshof (OGH, 24. 9. 2019, 4 Ob 22/19t).

Erfolgt die Wiedergabe in schwarz-weiß, kommt es auf die Farbgestaltung nicht an. Aufgrund der schwarz-weiß-Darstellung des Musters in der Anmeldung ist eine besondere Farbgestaltung gerade nicht Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksschutzes.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...