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The Pirate Bay: Sperrverfügung gegen Internetprovider

Der Oberste Gerichtshof hat Internetprovider angewiesen, den Abruf urheberrechtlich geschützter Musikwerke über BitTorrent-Plattformen im Internet zu unterbinden.
Von Redaktion
10. November 2017

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Tonträgerherstellern  und Künstler wahrnimmt. Die Antragsgegnerinnen sind Anbieter von mobilen Internetanschlüssen in Österreich (Access Provider), die ihren Kunden mit Endgeräten den Zugang zum World Wide Web, darunter auch zu The Pirate Bay ermöglichen.

Bei The Pirate Bay handelt es sich um eine BitTorrent-Plattform. Das sind technische Plattformen, die den Up- und Download von Daten durch die User ermöglichen, ohne selbst urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungen

Das Erstgericht verbot den Internetprovidern mittels einstweiliger Verfügung, ihre Kunden zu den Pirate Bay-Webseiten zu vermitteln, denn bei den gesperrten Webseiten komme es zur massenweisen Vermittlung illegaler Musikvervielfältigungen. Access-Provider leisteten zu diesen Urheberrechtsverletzungen einen zwingenden und technisch unverzichtbaren Beitrag.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Rechteinhaber müssten zuvor zumutbare Anstrengungen unternommen haben, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechteverletzung selbst begangen haben. Dazu habe die Antragstellerin kein ausreichendes Vorbringen erstattet.

Der Oberste Gerichtshof stellte die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wieder her (OGH, 4 Ob 121/17y, 24.10.2017). Im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof sprach er aus, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer BitTorrent-Plattform mit dem Zweck des Online-Filesharing unter den Nutzern dieser Plattform eine den Urhebern vorbehaltene „öffentliche Wiedergabe“ ist. Dabei muss vom Handelnden selbst kein urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar gehalten oder übertragen werden. Es genügt das technische Erleichtern oder Fördern der Urheberrechtsverletzung, wenn sich der Betroffene bewusst war, dass er einen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leistet.

Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin nachgewiesen, dass es im Zusammenhang mit den Plattformen zur massenweisen Vermittlung illegaler Musikvervielfältigungen kommt und sie deshalb strukturell rechtsverletzend seien (wie auch schon die Bezeichnung The Pirate Bay nahelege).

Den Entlastungsbeweis haben die Antragsgegnerinnen laut OGH bislang nicht erbracht, weshalb die Sperrverfügung des Erstgerichts auch unter dem Aspekt der Grundrechtsabwägung zulässig sei.

(Quelle: OGH)

Autoren

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Redaktion

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