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Markenstreit: Adidas verteidigt seine Streifen

Adidas kann sich laut Europäischem Gericht der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen. Es besteht die Gefahr, dass die bestehende ältere Marke von Adidas durch die Verwendung der Streifen in unlauterer Weise ausgenutzt wird.
Von Redaktion
05. März 2018

In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung von zwei Unionsmarken (Illustration unten links), eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheits- und Schutzschuhe. Das deutsche Unternehmen Adidas widersprach der Eintragung. Es berief sich u.a. auf seine unten rechts abgebildete Marke:

Von Shoe Branding Europe angemeldete Marken

Von Adidas entgegengehaltene Marke

Shoe Branding Europe, © Shoe Branding Europe
Shoe Branding Europe

Adidas, © Adidas
Adidas

Das EUIPO gab den Widersprüchen von Adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab. Das EUIPO ging insbesondere davon aus, dass – in Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der von ihnen bezeichneten Waren und der hohen Wertschätzung der älteren Marke von Adidas – die Gefahr bestehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden sich gegenüberstehenden Marken miteinander in Verbindung brächten. Ebenso bestehe die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken – für die kein rechtfertigender Grund bestehe – die Wertschätzung der Marke von Adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Mit seinen Urteilen vom 1. März 2018 weist das Gericht die von Shoe Branding Europe gegen die beiden Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen ab und bestätigt damit diese Entscheidungen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Beurteilung des EUIPO, nach der es u.a. a) wahrscheinlich sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Marke von Adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, und b) Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angemeldeten Marken dargetan habe, fehlerfrei.

Weblink

Volltext der Urteile: Rechtssachen T‑85/16 und T‑629/16  (auf Englisch)

(Quelle: EuG)

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