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OGH bejaht teilweisen Verfall der Marke „Kornspitz“

Die Firma Backaldrin hat als Inhaberin der Marke „Kornspitz“ Bäcker und Lebensmittelhändler bewusst nie dazu angehalten, auf die Herkunft dieser speziellen Backmischung hinzuweisen. Dadurch ist die eingetragene Marke teilweise verfallen, denn für Konsumenten ist „Kornspitz“ zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden.
Von Redaktion
04. November 2015

Backaldrin hat im Rechtsstreit um die Marke „Kornspitz“ einen Rückschlag erlitten. Der OGH stellt in einem aktuellen Urteil (s. Kasten) fest, dass eine Marke für eine Ware, für die sie eingetragen ist, für verfallen erklärt werden kann, wenn die Marke infolge der Untätigkeit ihres Inhabers aus der Sicht der Endverbraucher zur gebräuchlichen Bezeichnung dieser Ware geworden ist.

Tatsächlich hat Backaldrin nach den Feststellungen der Vorinstanzen Bäcker bzw. Lebensmittelhändler, die die Backware Kornspitz verkauften, nicht dazu angehalten, das Zeichen ® bei der Präsentation der Waren zu verwenden. Die Bäcker verwenden ihren Kunden gegenüber keinen Hinweis auf die Herkunft der Backmischung; eine Zuordnung ist nicht gewollt.

Dieses Verhalten kann auch zu einer nur teilweisen Löschung der Marke führen (hier: teilweise Löschung der Marke Kornspitz für an Endverbraucher gerichtete Backwaren), und zwar auch dann, wenn dadurch die verbleibende Marke (hier: weiterhin registriert für Roh- und Zwischenprodukte wie Mehle und Getreidepräparate, Backmittel und Teiglinge) allenfalls entwertet wird.

Backaldrin hatte die teilweise Löschung der Marke für unvereinbar mit dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz des geistigen Eigentums gehalten, weil dies zu einer massiven Entwertung der verbleibenden Marke führen würde.

Die Berücksichtigung dieses Umstands würde jedoch nach Ansicht des OGH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widersprechen. Dieser hatte konstatiert (EuGH 6. 3. 2014, C-409/12), dass es als Untätigkeit angesehen werde kann, wenn es der Inhaber einer Marke unterlässt, die Verkäufer dazu zu bewegen, die Marke für den Vertrieb der betreffenden Ware zu benutzen. Dabei ist allein die Sicht der Endverbraucher maßgeblich.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext, (OGH 11. 8. 2015, 4 Ob 63/15s)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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