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Internetshopping: EUGH verdirbt Freude an gefälschter Rolex

Wie ist eine zwar gefälschte, aber rechtmäßig via Internet erstandene Rolex aus China vom Zoll zu behandeln? Dazu hat der Europäsiche Gerichtshof eine Entscheidung getroffen – ganz im Sinne der Nobelmarke.
Von Redaktion
10. Februar 2014

Ausgangsfall

Im vorliegenden Fall stellte der Oberste Gerichtshof Dänemarks (Højesteret) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Dänen (Herrn Blomqvist) und Rolex ein Vorabentscheidungsersuchen (EuGH 6. 2. 2014, C-98/13, Blomqvist) an den EUGH. Die Frage war, ob eine nachgeahmte Uhr, die Herr Blomqvist über eine chinesische Online-Shop-Website gekauft hatte und die von den Zollbehörden beschlagnahmt worden war, gemäß VO (EG) 1383/2003 vom Zoll vernichtet werden müsse.

Im Januar 2010 hatte Herr Blomqvist, der in Dänemark wohnt, über eine chinesische Online-Shop-Website eine Uhr der – ausweislich ihrer Beschreibung – Marke Rolex bestellt. Die Bestellung und die Zahlung erfolgten über die englischsprachige Website des Händlers. Dieser versandte die Uhr per Post aus Hong Kong.

Die Sendung wurde bei ihrer Ankunft in Dänemark von den Steuerbehörden kontrolliert. Diese setzten die Überlassung der Uhr aus, weil sie vermuteten, dass es sich um eine Nachahmung der originalen Rolex-Uhr handle und die an dem betreffenden Modell bestehenden Urheberrechte verletzt seien.

Nachdem Rolex festgestellt hatte, dass es sich tatsächlich um eine Nachahmung handelt, beantragte sie gemäß dem in der Zollverordnung vorgesehenen Verfahren die weitere Aussetzung der Überlassung und forderte Herrn Blomqvist auf, der Vernichtung der Uhr durch die Zollbehörden zuzustimmen. Herr Blomqvist widersprach dem unter Hinweis darauf, dass er die Uhr rechtmäßig erworben habe.

Rolex beantragte hierauf beim Handelsgericht die Feststellung, dass Herr Blomqvist die Aussetzung der Überlassung und die Vernichtung ohne Entschädigung hinzunehmen hat.

Entscheidung des EUGH

Der Europäische Gerichtshof bewertet den Fall zugunsten von Rolex: Wird eine Nachahmung oder Nachbildung einer in der EU marken- oder urheberrechtlich geschützten Ware über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat an eine in einem EU-Mitgliedstaat wohnhafte Person verkauft, kann der Markeninhaber bzw. Urheber den ihm durch die Zollverordnung gewährten Schutz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelangt, allein aufgrund des Erwerbs der Ware beanspruchen.

Es ist hierzu nicht noch erforderlich, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung war.

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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