EuGH-Urteil: Markenschutz versus Bankgeheimnis
21. Juli 2015
Im vorliegenden Fall boten Produktpiraten auf einer Auktionsplattform im Internet gefälschte Markenparfums an. Der Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty Germany als Markeninhaber wandte sich an das Bankinstitut, bei dem die Anbieter ihr Konto eingerichtet hatten und forderte Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers nach Art 8 RL 2004/48/EG. Unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigerte das Bankinstitut die Herausgabe dieser Informationen.
Der Europäische Gerichtshof hatte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des befassten deutschen Gerichts über den Fall zu entscheiden.
Laut dem EuGH-Urteil ist eine nationale Regelung, die einem Bankinstitut gegenüber einem Markeninhaber die Verweigerung der Kontoauskunft unter Hinweis auf das Bankgeheimnis unbegrenzt und bedingungslos erlaubt, unzulässig.
Eine solche Vorschrift genügt nicht dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht des geistigen Eigentums, dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit dem EU-Recht Auskünfte über die Identität von Verletzern geistigen Eigentums (unter Art 8 Abs 1 RL 2004/48/EG fallende Personen) nach Maßgabe der spezifischen Merkmale des Einzelfalls anzuordnen.
Weblink
Volltext des Urteils (EuGH 16. 7. 2015, C-580/13, Coty Germany)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion / KP)
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