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EuGH-Urteil zu Gemeinschaftsgeschmacksmuster und „Eigenart“

m Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen, wenn sein Inhaber angibt, inwiefern es „Eigenart“ aufweist. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Von Redaktion
23. Juni 2014

Die EU-Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt, dass eingetragene oder nicht eingetragene Geschmacksmuster auf Unionsebene geschützt sind, wenn sie einerseits neu sind und zudem „Eigenart“ haben. Das bedeutet, der Gesamteindruck, den sie bei einem informierten Benutzer hervorrufen, muss sich von dem unterscheiden, den ältere Geschmacksmuster hervorrufen.

Im Jahr 2005 entwarf das britische Damentextilunternehmen Karen Millen Fashion (KMF), ein gestreiftes Hemd in zwei Versionen sowie ein schwarzes Strickoberteil und brachte beides in Irland in Verkauf. Vertreter von Dunnes Stores, einer irischen Handelskette, erwarben Exemplare dieser Kleidungsstücke und ließen Kopien anfertigen, die sie Ende 2006 in ihren irischen Geschäften in den Verkauf brachte.
Im Januar 2007 strengte KMF ein Verfahren vor den irischen Gerichten an, um Dunnes die Benutzung seiner nicht eingetragenen Geschmacksmuster untersagen zu lassen. KMF verlangte außerdem Schadensersatz für die nicht genehmigte Benutzung der in Rede stehenden Geschmacksmuster.

Dunnes trägt vor, dass KMF nicht Inhaberin der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei, da sie deren Eigenart nicht nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang macht Dunnes geltend, dass die Eigenart nicht nur durch Vergleich mit einem oder mehreren Geschmacksmustern, die der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht worden seien, sondern auch durch Vergleich mit Kombinationen isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern zu beurteilen sei. Nach Auffassung von Dunnes kann ein Geschmacksmuster keine Eigenart haben, wenn es sich um eine bloße Zusammensetzung aus spezifischen Elementen oder Teilen von älteren Geschmacksmustern handle.

Frage an den EuGH

Der mit dem Rechtsstreit befasste Supreme Court (Oberster Gerichtshof Irlands) möchte vom Gerichtshof zum einen wissen, ob die Eigenart der betreffenden Geschmacksmuster allein durch Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern, oder auch durch Vergleich mit Kombinationen isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern zu prüfen ist. Zum anderen möchte das irische Gericht wissen, ob der Inhaber eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters beweisen muss, dass sein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, oder ob er lediglich angeben muss, inwiefern es Eigenart aufweist.

Urteil des EuGH

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters im Hinblick auf die Gewährung des Schutzes nach der Verordnung durch Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern zu prüfen ist, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten älteren Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden. Demzufolge kann diese Prüfung nicht durch Vergleich mit einer Kombination bestimmter isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern vorgenommen werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Verordnung im Rahmen einer Verletzungsklage eine Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufstellt, sodass der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in diesen Verfahren nicht dessen Eigenart beweisen muss. Der Inhaber muss also lediglich angeben, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d.h. er muss das oder die Elemente des betreffenden Geschmacksmusters benennen, die diesem seiner Ansicht nach Eigenart verleihen. Der Beklagte kann jedoch jederzeit die Rechtsgültigkeit des in Rede stehenden Geschmacksmusters in Frage stellen.

Weblink

Das Urteil im Volltext (Rechtssache C-345/13)

(Quelle: EuGH)

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