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Markenschutz: Red Bull blitzt vor EuGH ab

Red Bull verklagte einen niederländischen Dienstleister, der für einen Konkurrenten Dosen befüllte, die jenen des Salzburger Getränkeriesen zum Verwechseln ähnlich sahen. Laut EuGH geht die Klage ins Leere.
Von Redaktion
19. Dezember 2011

Der niederländische Dienstleister Winters befüllte im Auftrag der mit Red Bull konkurrierenden Gesellschaft Smart Drinks Ltd Dosen mit einem Erfrischungsgetränk. Das Design einiger dieser Dosen war stark von Red Bull „inspiriert“.

Deshalb klagten die Salzburger Winters in den Niederlanden wegen Verletzung von Markenschutzrechten und beantragten, jede Benutzung von ihren Marken ähnlichen Zeichen durch den Getränkeabfüller zu verbieten.

Vor diesem Hintergrund fragte das Oberste Gericht der Niederlande den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen, ob das reine „Abfüllen“ von Dosen, deren Aufmachung einer geschützten Marke nachempfunden ist, als Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Richtlinie über die Marken anzusehen ist, auch wenn das Abfüllen eine Dienstleistung für und im Auftrag eines Dritten darstellt.

Dienstleister „benutzt“ Markenzeichen nicht

Der EuGH verneint diese Frage: Ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit eingetragenen Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen, „benutzt“ diese Zeichen nicht selbst im Sinne der Richtlinie über die Marken. Er schafft vielmehr bloß die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch den Dritten.

Hinzu kommt laut EuGH, dass ein Dienstleistender in der Lage von Winters die betreffenden Zeichen jedenfalls nicht im Sinne dieses Artikels „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzen würde, die mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind.

Im vorliegenden Fall steht für den Gerichtshof fest, dass die von Winters erbrachte Dienstleistung im Abfüllen der Dosen besteht und dass diese Dienstleistung keinerlei Ähnlichkeit mit der Ware aufweist, für die die Marken von Red Bull eingetragen worden sind.

(PA EuGH/ red)

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