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IP-Compliance: Neue Rechtsprechung des OGH zu Onlinewerbung

In einem aktuellen Urteil zur Marken- und Wettbewerbsverletzung durch Online-Werbung weicht der OGH von älterer Rechtsprechung ab.
Von Redaktion
21. September 2012

In einem aktuellen Urteil zur Marken- und Wettbewerbsverletzung durch Online-Werbung geht der OGH von älterer Rechtsprechung ab. Eine Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt laut OGH einen Inlandsbezug voraus, der über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgeht. Konkret geht es im vorliegenden Fall um die Suchseiten google.de bzw. google.at. Ein deutsches Unternehmen hatte die Marke einer österreichischen Firma ("Wintersteiger") für Keyword-Advertising auf google.de verwendet.

Die Österreicher ging gegen diese Praktik mit einer Klage vor. 

Der OGH stellt nun - unter Berufung auf EU-Rechtsprechung (L'Oréal/eBay, C-324/09) - fest, dass sich die fragliche Website auch an inländische Nutzer richten müsse, damit tatsächlich Markenrechte verletzt werden können. 

"Commercial Effect" entscheidend

Diese Frage könne nur dann bejaht werden, wenn ein "wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug," also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (ein „commercial effect“) vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist. Nach Ansicht der OGH-Richter spricht gegen diese Erwartbarkeit die länderspezifische Top-level-Domain .de: In Österreich würden vor allem google.at und google.com genutzt.

Zur Klarstellung hielt der OGH allerdings auch fest, dass sich die besondere Relevanz der Top-level-Domain .de hier vor allem daraus ergibt, dass die Suchmaschine Google auch unter der österreichischen Top-level-Domain .at verfügbar ist. Daher sei im Zweifel anzunehmen, dass österreichische Nutzer eher auf die österreichische Ausgabe (oder allenfalls auf google.com) zugreifen.

Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass dies ganz allgemein für Internetauftritte von deutschen Unternehmen gelte, die für ihre Website die Top-level-Domain .de nutzen. Hier sei aufgrund derselben Sprache die Ausrichtung (auch) auf Österreich nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob sie tatsächlich vorliegt, sei nach dem Inhalt der Website und nach der Ausrichtung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu prüfen.

(LexisNexis Redaktion / KP)

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