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Wettbewerb: Erlaubtes „Copy & Paste“

Das Verwerten von Unterlagen des ehemaligen Arbeitgebers stellt nicht zwingend einen Wettbewerbsverstoß dar, so der OGH.
Von Redaktion
27. Januar 2012

Mitarbeiter eines österreichischen Konzerns, der Know-how für den Bau von Anlagen zur Rohrproduktion entwickelt und vertreibt, gründeten nach ihrem Ausscheiden aus dem Konzern auf Malta ein eigenes Unternehmen. Zweck der Firma war allerdings nichts anderes, als vom ehemaligen Arbeitgeber mitgenommene Technologien auf eigene Rechnung zu verwerten. Sogar ein brasilianischer Kunde des Mutterkonzerns, der bereits Verträge unterzeichnet hatte, wurde abgeworben.

Der Konzern klagte daraufhin seine ehemaligen Angestellten auf Unterlassung und Schadenersatz. Außerdem auch die Brasilianer, die über das Zustandekommen des neuen Deals bestens im Bilde gewesen sein sollen.  

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun dazu entschieden, dass der beschriebene Vorgang nicht unbedingt die Regeln für einen lauteren Wettbewerb verletzt: Der "Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens“ steht sowohl Schadenersatzansprüchen als auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen entgegen.

Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dann anwendbar, wenn die Informationen, die Mitarbeiter von ihrem ehemaligen Arbeitgeber mitnehmen, ohnehin zum Stand der Technik gehören und daher auch auf eine andere (rechtmäßige) Weise erlangt werden können, etwa durch die Beschaffung aus Patentschriften abgelaufener Patente.

Die Klärung, ob das im vorliegenden Fall so war, steht allerdings noch aus.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext

(LexisNexis Rechtsredaktion/ red)

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