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Gestaltung eines Logos: Wer muss wettbewerbsrechtlich prüfen?

Werbeagenturen können Kunden in ihren AGB darauf hinweisen, dass sie die Rechtmäßigkeit vorgeschlagener Werbemaßnahmen selbst prüfen müssen. Eine solche Vereinbarung ist branchenüblich und kommt nicht überraschend, so der Oberste Gerichtshof.
Von Redaktion
22. Mai 2013

Ob eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur verpflichtet ist, eine marken- bzw. wettbewerbsrechtliche Prüfung der Verwendbarkeit des von ihr entworfenen Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr vorzunehmen, ist eine Frage der Vertragsgestaltung bzw. -auslegung.

Das hat der OGH in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im vorliegenden Fall sprach für den OGH die geringe Höhe des Entgelts für Namensfindung und Logogestaltung (1.800 Euro ohne USt.) gegen die konkludente Vereinbarung einer Prüfpflicht.

Ist die Werbeagentur nicht zur Prüfung verpflichtet, hat sie den Auftraggeber aufgrund ihrer Sorgfalts- und Warnpflicht auf die Notwendigkeit der Abklärung von möglichen Kollisionen mit älteren Zeichenrechten hinzuweisen. Dieser Hinweis kann auch in AGB erfolgen, die wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.

Die auf einem Muster des Branchenverbandes beruhenden AGB der Werbeagentur sahen vor, dass der Kunde selbst für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgeschlagenen Werbemaßnahmen verantwortlich ist und insbesondere ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben darf, wenn er sich von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit überzeugt hat. Bei dieser branchenüblichen Vereinbarung handelt es sich um keine ungewöhnliche und überraschende Klausel iSd § 864a ABGB.

Der Werbeagenturvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, der Elemente eines Werk-, Dienst- oder auch Bevollmächtigungsvertrags enthält.

(LexisNexis Rechtsredaktion)

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